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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.2015
2 A 2311/14, 2 A 2422/14 und 2 A 2423/14 -

Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß

Rund­funk­beitrags­staats­vertrag begegnet keinen durchgreifenden europarechtlichen oder verfassungs­rechtlichen Bedenken

Das Ober­verwaltungs­gericht Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufungen von drei Klägern zurückgewiesen, die sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich durch den WDR gewandt hatten.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatten die Kläger insbesondere geltend gemacht, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), der seit dem 1. Januar 2013 die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen darstellt, verfassungswidrig sei.

Rundfunkbeitrag ist keine der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterliegende (verdeckte) Steuer

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen führte in seiner Urteilsbegründung im Wesentlichen aus, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keinen durchgreifenden europarechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Insbesondere sei er in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß. Die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung des Rundfunkbeitrags liege bei den Ländern. Der durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowohl für den privaten Bereich als auch für den nicht privaten Bereich ausgestaltete Rundfunkbeitrag sei keine (verdeckte) Steuer, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterfiele. Auch wenn die Anknüpfung der Beitragserhebung an die Wohnung (im privaten Bereich) bzw. an die Betriebsstätte (im nicht privaten Bereich) allgemein gefasst sei, handele es sich noch um einen echten Beitrag. Der Rundfunkbeitrag bleibe eine Gegenleistung für die individuelle Empfangsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit einer speziellen, zweckgebundenen Finanzierungsfunktion nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel.

Nachweis- und Anzeigepflichten sowie Meldedatenabgleich ist mit allgemeinem Persönlichkeitsrecht vereinbar

Mit Blick auf seinen weiten Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Rundfunkordnung, der seinerseits verfassungsrechtlich garantiert sei, habe der Gesetzgeber typisierend annehmen dürfen, dass von der Rundfunkempfangsmöglichkeit üblicherweise in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten Wohnung und Betriebsstätte Gebrauch gemacht wird. Besondere Härtefälle könnten über die ausnahmsweise Befreiungsmöglichkeit des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV gelöst werden. In materieller Hinsicht verstoße der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag namentlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Auch insoweit bewege sich der Gesetzgeber noch im Bereich einer zulässigen Typisierung als sachlichem Grund für die Anbindung der Beitragspflicht an die Wohnung bzw. die Betriebsstätte. Dies gelte gerade unter Berücksichtigung sowohl der gesetzlich vorgesehenen Befreiungsmöglichkeiten und Ausnahmen als auch der degressiven Staffelung der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach der Anzahl der Beschäftigten. Zuletzt seien auch die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehenen Nachweis- und Anzeigepflichten ebenso wie der einmalige Meldedatenabgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vereinbar. Aus den vorstehenden Gründen sei eine Vorlage der Sachen an das Bundes-verfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht gekommen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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