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Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 10.12.2014
5 K 237/14.GI -

Klage gegen Rundfunkbeitrag erfolglos

Erhebung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen die Verfassung

Das Verwaltungsgericht Gießen hat eine Klage gegen den Hessischen Rundfunk abgewiesen. Da es sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt, sah das Gericht in der Erhebung des Rundfunkbeitrages keinen Verfassungsverstoß.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger aus Gießen geltend gemacht, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags gegen die Verfassung verstieße.

VG verneint Verstoß gegen die Verfassung durch Erhebung des Rundfunkbeitrags

Das Verwaltungsgericht Gießen wies die Klage mit der Begründung ab, dass es keinen Verfassungsverstoß in der Erhebung des Rundfunkbeitrags sehe. Für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht war daher kein Raum.

Rundfunkbeitrag ist keine Steuer

Es handele sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer. Er werde nämlich als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes sei nicht verletzt, auch nicht dadurch, dass auch derjenige den vollen Beitrag zahlen müsse, der Empfangsmöglichkeiten nur für Radio, nicht dagegen für Fernsehdarbietungen vorhalte. Der Gesetzgeber sei in diesem Bereich in weitem Umfang zur Typisierung und Generalisierung berechtigt. Die Grundrechte des Klägers hinsichtlich der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Informationsfreiheit und der Bekenntnisfreiheit würden durch den Rundfunkbeitrag ebenfalls nicht verletzt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online

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