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Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 23.07.2008
2 A 227/07 -

Freilandversuch mit Genmais verletzt nicht das Aneigungsrecht eines Jägers

Freilandversuch mit Genmais darf fortgesetzt werden

Das Recht des Jägers, sich Wildschweine in seinem Revier nach dem Abschuss anzueignen, ist nicht durch das Gentechnikgesetz geschützt. Außerdem sind von einem 2,5 km entfernten Versuchsfeld mit Genmais keine Schäden für Flächen mit nicht gentechnisch verändertem Mais zu befürchten. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Braunschweig eine Klage gegen Freilandversuche mit gentechnisch verändertem Mais abgewiesen.

Das Bundesamt hatte der Firma Monsanto im Juni 2007 aufgrund des Gentechnik-Gesetzes genehmigt, Freilandversuche mit gentechnisch verändertem Mais (Genmais) auf verschiedenen Flächen in sechs Bundesländern durchzuführen. Die Genehmigung gilt für Genmais bestimmter Sorten (MON89034, MON88017, NK603 und deren Kreuzungsprodukte). Die gentechnischen Veränderungen machen den Mais gegen den Wirkstoff eines Pflanzenschutzmittels widerstandsfähiger und schützen ihn außerdem vor Schädlingen wie dem Maiszünsler. Gegen diese Genehmigung, die das Bundesamt für die Jahre 2007 bis 2011 erteilte, wandte sich der von Greenpeace vertretene Kläger. Er ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, der Mitglied in einem ökologischen Anbauverband ist und ca. 2,5 km von der Versuchsfläche in Klein-Lüsewitz (Meckelenburg-Vorpommern) entfernt liegt. Der Kläger befürchtet eine Beeinträchtigung seiner Äcker durch Pollenflug. Außerdem macht er geltend, seine weniger als einen Kilometer entfernt liegende Jagd werde geschädigt, weil die dort lebenden Wildschweine sich auch von Mais ernähren und durch Aufnahme des Genmais gesundheitlich beeinträchtigt würden.

Kläger ist nicht in seinen Rechten beeinträchtigt

Die Kammer hat entschieden, dass der Kläger nicht in seinen Rechten beeinträchtigt sei, soweit sie durch das Gentechnikgesetz geschützt werden. Die Genehmigung für Freilandversuche mit Genmais muss nach dem Gentechnikgesetz abgelehnt werden, wenn nach dem Stand der Wissenschaft unvertretbare Schäden insbesondere für Menschen, Tiere, die Umwelt und Sachgüter zu erwarten sind. Das Aneignungsrecht des Jägers ist nicht als "Sachgut" im Sinne des Gentechnikgesetzes geschützt, so dass der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, die von ihm zu jagenden Wildschweine seien durch den gentechnisch veränderten Mais geschädigt.

Versuchsfeld ist weit entfernt

Für seine Betriebsflächen seien Schäden nicht zu befürchten, weil sie von dem Versuchsfeld zu weit entfernt seien. Zwar kamen die im Verfahren eingeholten fachlichen Stellungnahmen zu unterschiedlichen Empfehlungen, was den Abstand der Versuchsflächen von nicht gentechnisch veränderten Maisbeständen (Saatgut) angeht. Das Bundesamt verlangt in seiner Genehmigung einen Abstand von 200 Metern, während eine der eingeholten Stellungnahmen einen Abstand von 600 Metern empfiehlt. Die Kammer konnte diese Frage aber offenlassen, weil die Maisfelder des Klägers ca. 2,5 km von dem Versuchsfeld entfernt und die empfohlenen Abstände damit jedenfalls eingehalten sind. Außerdem hatte er nicht dargelegt, Saatgut anzubauen.

Es handelt sich um die erste in einem Hauptsacheverfahren getroffene Entscheidung des Gerichts zum Genmais-Anbau. Zuvor hatte die Kammer bereits wiederholt Eilanträge abgelehnt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Braunschweig vom 23.07.2008

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