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Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat durch Beschluss vom 20. Juni 2005 in einem Eilverfahren entschieden, dass eine Tierversuchsstudie, die die Firma Monsanto Europe (Brüssel) im Rahmen eines Zulassungsverfahrens nach dem Gentechnikgesetz dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorgelegt hat, nicht als Betriebsgeheimnis vertraulich zu behandeln ist. Das Bundesamt darf Greenpeace Deutschland nunmehr Einsicht in die Studie gewähren.
Monsanto beabsichtigt, genveränderten Mais (MON 863) zu importieren, der Abwehrkräfte gegen verschiedene Käfer enthält. Zum Nachweis der Umweltverträglichkeit wurde eine Rattenfütterungsstudie durchgeführt, deren Bewertung nicht zuletzt zwischen den EG-Mitgliedsstaaten, die an dem Zulassungsverfahren beteiligt sind, umstritten ist. Monsanto selbst vertritt in einer der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Analyse die Auffassung, dass die festgestellten, als statistisch signifikant bezeichneten Veränderungen von Blutwerten und Organen der Versuchstiere nicht auf eine Gefährlichkeit des
Greenpeace hat - gestützt auf das Umweltinformationsgesetz - beantragt, Einsicht in die vollständige Studie nehmen zu dürfen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesamt entschieden, die Studie nicht als vertrauliches Betriebsgeheimnis zu behandeln. Daraufhin hat Monsanto beim Verwaltungsgericht Köln die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt mit der Begründung, die Offenlegung der Studie beträfe Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die nach dem Gesetz grundsätzlich als vertraulich zu behandeln seien, damit etwaige Wettbewerber keine ungerechtfertigen Vorteile erlangten.
Das Verwaltungsgericht Köln hat den Antrag von Monsanto abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Der Grundsatz, dass Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln seien, gelte im Anwendungsbereich des Gentechnikrechts nur eingeschränkt. Das Gentechnikgesetz nehme vom Geheimnisschutz u.a. die "Beurteilung der vorhersehbaren Wirkungen, insbesondere schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt" aus. Darunter sei nicht nur eine wertende Zusammenfassung der vorgelegten Unterlagen, sondern darüber hinaus das dem Prüfungsergebnis zugrunde gelegte Tatsachenmaterial zu verstehen. Diese Auslegung sei im Hinblick auf die Regelungen der insoweit maßgeblichen EG-Richtlinie 2001/18/EG (sog. Freisetzungsrichtlinie) geboten, wonach die "Umweltverträglichkeitsprüfung" nicht vertraulich behandelt werden dürfe.
Der Senat hielt das Einsichtsgesuch auch für eilbedürftig, weil die abschließenden Beratungen der europäischen Organe in Kürze, möglicherweise noch im laufenden Monat, bevorstehen und eine Stellungnahme sinnvollerweise nur im gegenwärtig laufenden Entscheidungsprozess erfolgen könne.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.06.2005
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