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Das Oberlandesgerichts Stuttgart befasste sich in einem Revisionsverfahren mit der Strafbarkeit von Internet-Auftritten (öffentlicher Aufruf zu Straftaten).
Das Amtsgericht Rottenburg hatte 2 Angeklagte wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten zu Geldstrafen verurteilt. Einer der Angeklagten, ein 40 Jahre alter Imkerei-Berater, stellte im Juni 2005 auf der Internet-Domain www.gendreck-weg.de unter der Überschrift „Freiwillige Feldbefreiung am 31.07.2005“ einen Aufruf ein, in dem u.a. ausgeführt wird: „ Wir werden mit unseren Aktionen die Agro-Gentechnik öffentlich ächten. Den genauen Ort und Zeitpunkt, zu dem wir die Felder mit genmanipulierten Pflanzen befreien, geben wir bundesweit und international per Zeitungsanzeige und E-Mail Rundbriefen bekannt“. Später wurde auf der Internet-Plattform der genaue Zeitpunkt und Ort der sogenannten „freiwilligen Feldbefreiung“ in Strausberg bei Berlin bekannt gegeben. Dort wurden am Nachmittag des 31. Juli 2005 auf einer Anbaufläche von ca. 600 m² gentechnisch veränderte Maispflanzen herausgerissen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat sich der Angeklagte insoweit wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten strafbar gemacht. Er wurde deswegen zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 20,-- € verurteilt.
Der weitere Angeklagte, ein 35 Jahre alter Berufsimker, stellte zusammen mit dem anderen Angeklagten im August 2005 auf die genannte Internet-Plattform einen weiteren Aufruf ein, in dem es u. a. heißt:
„Die erste Feldbefreiung bei Strausberg- Hohenstein am 30./31. Juli war ein voller Erfolg...Und dies war erst der Anfang.. Wir machen den Gendreck weg, überall wo er uns gefällt! Unser Erntegut bringen wir am 4. September 2005 in die politische Mitte Deutschlands.“
Nach Auffassung des Senats beinhaltet dieser Beitrag keine unmittelbar realisierbare Handlungsanweisung zur Beseitigung von genmanipulierten Pflanzen. „Bei öffentlichen Aufrufen, welche die Ankündigung einer Meinungskundgebung mit Demonstrationscharakter mit einem Aufruf zur Begehung bestimmter Straftaten verbinden, liegt eine Aufforderung im Sinne des § 111 Strafgesetzbuch nur dann vor, wenn zeitgleich mindestens die Mitteilung eines bestimmten Tatortes und einer bestimmten Tatzeit erfolgt... Ohne eine solche Konkretisierung stellt sich ein derartiger Aufruf als zwar drastische und überpointierte, im Lichte der Meinungsfreiheit aber noch hinzunehmende Äußerung zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung dar“.
Das Oberlandesgericht hat die Angeklagten daher insoweit vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten freigesprochen.
aus dem Gesetz
1.) § 111 Strafgesetzbuch lautet:
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 06.03.2007
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Dokument-Nr. 3907
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