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Ein Anspruch auf Akteneinsicht nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und des Landes Berlin ist ausgeschlossen, wenn die Information einer gesetzlich geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein
Die Beklagten lehnten den Informationszugang auf der Grundlage der Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und des Landes Berlin mit der Begründung ab, Aufsichtsratsprotokolle unterlägen einer gesetzlichen
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klagen ab. Nach beiden Informationsfreiheitsgesetzen bestehe kein Anspruch, wenn die Information nach anderen Gesetzen geheim zu halten seien. Dies sei hier der Fall. Nach den einschlägigen Regelungen des Aktiengesetzes seien die Sitzungen des Aufsichtsrats nicht öffentlich und dessen Mitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet. Daher sei der Informationszugang zu Sitzungsprotokollen und Vorbereitungsunterlagen für die Aufsichtsratssitzungen ausgeschlossen. Dies gelte nach dem Aktiengesetz auch für Aufsichtsratsmitglieder, die - wie hier - auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 17174
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