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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 13.11.2013
VG 2 K 293.12 und VG 2 K 41.13 -

Flughafen BER: Journalist erhält keine Akteneinsicht in Aufsichts­rats­protokolle

Gewünschte Informationen unterliegen gesetzlich geregelter Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeits­pflicht

Ein Anspruch auf Akteneinsicht nach den Informations­freiheits­gesetzen des Bundes und des Landes Berlin ist ausgeschlossen, wenn die Information einer gesetzlich geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeits­pflicht unterliegt. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein Journalist, begehrte von der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin Zugang zu schriftlichen Informationen über die Verschiebung der für den 3. Juni 2012 geplanten Inbetriebnahme des Flughafens Berlin-Brandenburg. Diese Informationen liegen den Beklagten insbesondere wegen der von ihnen in den Aufsichtsrat der Flughafen Berlin Brandenburg (FBB) GmbH entsandten Mitglieder vor.

Beklagte lehnt Einsicht in Aufsichtsratsprotokolle unter Verweis auf gesetzliche Verschwiegenheitspflicht ab

Die Beklagten lehnten den Informationszugang auf der Grundlage der Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und des Landes Berlin mit der Begründung ab, Aufsichtsratsprotokolle unterlägen einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht. Der Kläger meinte, die Vorschriften zum Schutz vom Privatunternehmen könnten hier nicht durchgreifen, weil die FBB GmbH für eine öffentliche Aufgabe errichtet und damit wie eine Behörde zu behandeln sei. Jedenfalls stehe ihm als Vertreter der Presse ein Anspruch aus seinen Grundrechten zu.

Berliner Pressegesetz gibt grundsätzlich nur Anspruch auf Beantwortung konkreter Fragen

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klagen ab. Nach beiden Informationsfreiheitsgesetzen bestehe kein Anspruch, wenn die Information nach anderen Gesetzen geheim zu halten seien. Dies sei hier der Fall. Nach den einschlägigen Regelungen des Aktiengesetzes seien die Sitzungen des Aufsichtsrats nicht öffentlich und dessen Mitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet. Daher sei der Informationszugang zu Sitzungsprotokollen und Vorbereitungsunterlagen für die Aufsichtsratssitzungen ausgeschlossen. Dies gelte nach dem Aktiengesetz auch für Aufsichtsratsmitglieder, die - wie hier - auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat entsandt seien. Das Berliner Pressegesetz gebe grundsätzlich nur einen Anspruch auf Beantwortung konkreter Fragen; das Grundrecht auf Pressefreiheit gehe nicht darüber hinaus.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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