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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.01.2015
OVG 12 B 21.13 -

Journalist hat keinen Anspruch auf Einsicht in die Auf­sichts­rats­protokolle der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH

Berliner Pressegesetz gibt nur Anspruch auf Beantwortung konkreter Fragen, nicht auf Zugang zu bestimmten Unterlagen

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat im Berufungsverfahren die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt, dass dem klagenden Journalisten, kein Anspruch auf Akteneinsicht in Auf­sichts­rats­unter­lagen zu den letzten beiden Sitzungen vor der geplatzten Eröffnung des Flughafens BER nach dem Informations­freiheits­gesetz des Bundes zusteht.

Das Oberverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Sitzungen und Beratungen des Aufsichtsrats nach den einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht öffentlich und damit grundsätzlich vertraulich seien; die Mitglieder des Aufsichtsrats seien zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gelte auch für die beklagte Behörde, die die Beteiligung des Bundes als Gesellschafter (Anteil an der FBB: 26 %) verwalte. Soweit dieser Unterlagen zu Aufsichtsratssitzungen vorlägen, sei sie gesellschaftsrechtlich nach denselben Vorschriften zur Verschwiegenheit und Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet wie die Aufsichtsratsmitglieder. Eine Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht komme lediglich hinsichtlich solcher Informationen in Betracht, die nach anderen Rechtsvorschriften zu offenbaren oder der Öffentlichkeit bereits auf anderem Wege bekannt seien. Derartige Informationen stünden vorliegend indes nicht im Streit.

Grundrecht der Presse- und Meinungsfreiheit begründet keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder Erteilung von Fotokopien

Ein Anspruch auf Informationszugang stehe dem Kläger auch nicht auf der Grundlage des presserechtlichen Auskunftsanspruchs zu. Das Berliner Pressegesetz gebe nur einen Anspruch auf Beantwortung konkreter Fragen, nicht aber auf Zugang zu bestimmten Unterlagen. Auch das Grundrecht der Presse- und Meinungsfreiheit gehe darüber nicht hinaus und begründe insbesondere keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder die Erteilung von Fotokopien. Soweit der Kläger sein Informationsbegehren erstmals im Berufungsverfahren auf das gegenüber dem allgemeinen Informationsfreiheitsgesetz vorrangige Umweltinformationsgesetz des Bundes gestützt habe, fehle es bereits an der erforderlichen vorherigen Antragstellung bei der Behörde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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