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Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Pressegesetze der Länder auf den Bundesnachrichtendienst als einer Bundesbehörde nicht anwendbar sind. Mangels einer bundesgesetzlichen Regelung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs kann dieser aber unmittelbar auf das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gestützt werden.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein Journalist, begehrte vom
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Länder können durch ihre Pressegesetze den
Allerdings hat der Bund von der ihm zukommenden Gesetzgebungskompetenz speziell mit Blick auf Auskünfte seiner Behörden an die
Die Klage hatte auf dieser Rechtsgrundlage keinen Erfolg. Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 15278
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