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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 30.03.2012
VG 2 K 118.11 -

Berliner Sparkasse muss Girokonto für Pro Deutschland einrichten

Der als nicht verbotene Partei geltende Landesverband hat Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen politischen Parteien

Die Landebank Berlin muss für den Berliner Landesverband der Bürgerbewegung Pro Deutschland ein Girokonto bei der Berliner Sparkasse einrichten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.

Die Bürgerbewegung Pro Deutschland hatte sich ab 2010 vergeblich bemüht, ein Girokonto bei der Berliner Sparkasse zu eröffnen. Die Sparkasse hatte dies ohne Begründung abgelehnt. Im März 2011 hatte die Partei vergeblich die Eröffnung eines "Spendenkontos" für Opfer eines Terroranschlags in Israel beantragt. Der damalige Landesvorsitzende der Partei hatte dies zum Anlass genommen, die Sparkasse im Internet heftig zu kritisieren. Dies führte zu zustimmenden Kommentaren, die der Sparkasse Antisemitismus vorwarfen.

Berliner Sparkasse muss Pro Deutschland im Zuge der Gleichbehandlung wie alle andere Parteien behandeln

Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Partei – wie bereits im Eilverfahren – recht. Als nicht verbotene Partei habe der Landesverband einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen politischen Parteien. Da auch andere Landesverbände politischer Parteien Girokonten bei der Berliner Sparkasse führten, müsse die Partei entsprechend behandelt werden. Auch in der Gesamtschau könnten die von der Beklagten angeführten Gründe hieran im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nichts ändern. Die inzwischen gelöschte Äußerung des ehemaligen Landesvorsitzenden habe sich noch im Rahmen einer straflosen Meinungsäußerung bewegt, und andere Äußerungen seien der Klägerin nicht zuzurechnen. Geringfügige Überziehungen des vorübergehend eingerichteten Kontos seien unerheblich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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