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Eine öffentliche Sparkasse ist nicht verpflichtet einem Inkassounternehmen, das für einen so genannten „Internetabzocker“ tätig ist, ein Konto zur Verfügung zu stellen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main.
Im zugrunde liegenden Streitfall wurde die Klage eines Inkassounternehmens aus dem Landkreis Offenbach abgewiesen, mit der die Verurteilung der Frankfurter
Das
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab. In den Gründen ist ausgeführt, es gäbe zwar keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf
Im vorliegenden Fall sei die Ablehnung der
Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, mit dieser Praxis der Internetanbieter nichts zu tun zu haben, denn es bestehe ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Vorgehen der Unternehmen im
Das Gericht weist in dem Urteil darauf hin, dass es der Klägerin freistehe, erneut die Eröffnung eines Kontos zu beantragen, wenn sie sich von den Unternehmen getrennt habe, deren Geschäftsmodell auf Verbrauchertäuschung im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main/ra-online
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Dokument-Nr. 10875
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