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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 21.04.2011
VG 2 L 69.11 -

Berliner Sparkasse muss Girokonto für Pro Deutschland einrichten

Landesverband hat als nicht verbotene Partei Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen politischen Parteien

Die Berliner Sparkasse muss vorübergehend ein Girokonto für den Berliner Landesverband der Bürgerbewegung Pro Deutschland einrichten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich die Bürgerbewegung Pro Deutschland zunächst vergeblich bemüht, ein Girokonto bei der Berliner Sparkasse zu eröffnen, nachdem eine private Bank das bislang für die Partei bestehende Konto zum 26. April 2011 gekündigt hatte.

Pro Deutschland durch Bundesverfassungsgericht nicht verboten – Berliner Sparkasse muss Girokonto für Landesverband einrichten

Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Partei im daraufhin angestrengten Eilverfahren recht. Der Landesverband wolle sich an der kommenden Berliner Abgeordnetenhauswahl beteiligen und sei daher auf die Existenz eines Kontos angewiesen, um hierüber den Zahlungsverkehr abzuwickeln sowie Spenden in Empfang zu nehmen. Auf das Konto des Bundesverbandes könne der Landesverband nicht verwiesen werden, weil dies möglicherweise dem Transparenzgebot des Parteiengesetzes zuwiderlaufen könne. Als nicht verbotene Partei habe der Landesverband einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen politischen Parteien. Da aber auch andere Landesverbände politischer Parteien Girokonten bei der Berliner Sparkasse führten, müsse die Partei entsprechend behandelt werden, so lange Pro Deutschland nicht vom Bundesverfassungsgericht verboten sei, selbst wenn die Antragsgegnerin deren Ziele für verfassungswidrig halte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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