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Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 27.03.2018
AN 4 S 18.00492 -

Rechtmäßige sofortige Anordnung zum Ruhen der Approbation wegen Sexualdelikten gegenüber Auszubildenden

Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs

Läuft gegen einen Arzt ein strafrechtliches Ermittlungs­verfahren wegen verübter Sexualdelikte gegenüber Auszubildenden, so rechtfertigt dies die sofortige Anordnung des Ruhens der Approbation gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesärzteordnung (BÄO). Denn ein Arzt ist damit zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig und unzuverlässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Ansbach entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen ein 62-jährigen Facharzt für Innere Medizin lief ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Hintergrund dessen war der Vorwurf, dass er über einen Zeitraum von 1,5 Jahren mehrere Auszubildende seiner Praxis, darunter eine Minderjährige, sexuell belästigt habe. So soll der Arzt neben zwei Schlägen auf dem Gesäß und einen Kuss auf den Nacken einer Auszubildenden auch im Rahmen einer angeblichen Studie außerhalb der Öffnungszeiten Ultraschalluntersuchungen an einer weiteren Auszubildenden vorgenommen haben, die sich auf den Genitalbereich beschränkt habe. Dabei soll der Arzt in zwei Fällen mit seinem Finger in die Scheide der Auszubildenden eingedrungen sein. Zudem soll die Auszubildende den Arzt im Genitalbereich mit dem Ultraschallgerät habe "untersuchen" müssen. Die zuständige Stelle ordnete aufgrund der Vorwürfe das sofortige Ruhen der Approbation an. Dagegen richtete sich die Klage des Arztes. Er führte an, dass ihm bereits untersagt wurde, Auszubildende einzustellen und zu beschäftigen. Zudem verwies er auf seine Selbstbeschränkung, wonach er nur noch männliche Patienten untersuchen wolle. Das Ruhen der Approbation sei daher unverhältnismäßig.

Sofortige Anordnung zum Ruhen der Approbation rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Ansbach entschied gegen den Arzt. Die sofortige Anordnung des Ruhens der Approbation sei rechtmäßig. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO könne dies angeordnet werden, wenn gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben könne, ein Strafverfahren eingeleitet sei. So habe der Fall hier gelegen.

Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs

Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis sei davon auszugehen, so das Verwaltungsgericht, dass der Arzt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit wegen der ihm vorgeworfenen Sexualdelikte verurteilt werde. Es liegen mehrere gravierende Taten vor, die unter Ausnutzung des bestehenden Ausbildungsverhältnisses sowie seiner ärztlichen Stellung auch gegenüber einer Minderjährigen begangen worden seien. Daraus habe sich seine Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben. Von einem Arzt sei zu erwarten, dass er das sexuelle Selbstbestimmungsrecht seiner Auszubildenden respektiere.

Verhältnismäßigkeit der Anordnung

Die Anordnung zum Ruhen der Approbation sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch verhältnismäßig. Der Schutz des unverzichtbaren Vertrauens der Öffentlichkeit in den Berufsstand der Ärzte und der individuelle Schutz der Patientinnen und Angestellten verlangen es, einen Arzt, der sich aufgrund des begründeten Verdachts, unter Ausnutzung seines Behandlungsverhältnisses des sexuellen Missbrauchs von Patientinnen als berufsunwürdig und -unzuverlässig zeige, von der Ausübung des ärztlichen Berufs vorläufig fernzuhalten. Ein milderes Mittel zur Erreichung dieses Ziels sei nicht ersichtlich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach, ra-online (vt/rb)

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