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Die strafrechtliche Verurteilung wegen Besitzes von Kinderpornografie rechtfertigt den Widerruf der Approbation als Arzt wegen Unwürdigkeit zur Ausübung des Arztberufs (§ 5 Abs. 2 der Bundesärzteordnung - BÄO). Dies hat das Verwaltungsgericht Oldenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein
Das Verwaltungsgericht Oldenburg entschied gegen den
Das Fehlverhalten des Arztes sei derart schwerwiegend, so das Verwaltungsgericht, dass es ihn untragbar für die weitere Ausübung des Arztberufs macht. Der
Für unerheblich hielt das Verwaltungsgericht die Höhe der ausgesprochenen Strafe. Die Frage der Unwürdigkeit hänge nicht von einem bestimmten Schweregrad der Straftat oder von einer bestimmten Mindesthöhe der Strafe ab. Auch auf die günstige Sozialprognose komme es nicht an. Für die strafrechtliche Sozialprognose gelte ein anderer Bewertungsmaßstab als für die unter den Aspekten der Abwehr des Würdeverlustes des ganzen Berufstands erfolgende Aufhebung einer Berufszulassung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29017
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