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Der Name des Empfängers und dessen Wohnort und die Höhe der aus Mitteln der EU erhaltenen Agrarsubventionen dürfen in Deutschland vorläufig im Internet veröffentlicht werden. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in zwei Eilverfahren durch Beschlüsse vom 05.06.2009 entschieden und damit Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Freiburg bestätigt.
Nach Europarecht müssen die EU-Mitgliedstaaten seit 30.04.2009 den Empfängernamen, den Wohn- oder Betriebsort und die Höhe der Agrarsubvention für das abgelaufene Haushaltsjahr 2008 veröffentlichen. Dieser Verpflichtung sind zwischenzeitlich sämtliche Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland nachgekommen. Zum Zwecke der
Der VGH hat die Beschwerden der Landwirte zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die vorgesehene
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg
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Dokument-Nr. 7971
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