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Ein Empfänger von Agrarförderung für das Jahr 2008 muss sowohl die Veröffentlichung der Höhe der Subvention als auch von Informationen zur eigenen Person hinnehmen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Der Antragsteller, Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, beantragte im Frühjahr 2008 Agrarförderung für das laufende Jahr. Das von ihm unterschriebene Antragsformular enthält einen Passus, wonach ihm bekannt ist, dass die erhaltenen Beträge mit Informationen über den Empfänger (Name, Gemeinde) zu veröffentlichen sind. Das rheinland-pfälzische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau leitete die entsprechenden Daten an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung weiter, die sie zum 30. April 2009 auf ihrer Internetseite veröffentlichte. Dem hiergegen gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gab das Verwaltungsgericht statt und untersagte die
Nach dem in das nationale Recht umgesetzten Recht der Europäischen Gemeinschaften sei die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 28/09 des OVG Rheinland-Pfalz vom 13.07.2009
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Dokument-Nr. 8141
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