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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.05.2009
2 M 77/09 -

OVG Mecklenburg-Vorpommern untersagt Internetveröffentlichung von Daten über EU-Agrarzahlungen

OVG äußert Zweifel an Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung von betroffenen EU-Fonds durch öffentliche Kontrolle

Das Landwirtschaftsministerium M-V darf vorläufig nicht, die Höhe der an die Antragstellerin für das EU-Haushaltsjahr 2008 geleisteten Zuwendungen sowie ihre dazugehörigen Daten im Internet veröffentlichen bzw. veröffentlichen lassen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern.

Die Antragstellerin, eine in der Landwirtschaft tätige Gesellschaft, war in erster Instanz mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Veröffentlichung der Daten vor dem Verwaltungsgericht Schwerin gescheitert. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der mit der öffentlichen Bekanntmachung der Daten verbundene Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht gerechtfertigt sei.

Vorläufig keine Veröffentlichung von Daten, um irreparablen Schaden zu verhindern

Das Oberverwaltungsgericht hat diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts auf die Beschwerde der Antragstellerin geändert und ihrem Begehren entsprochen. Die Antragstellerin könne verlangen, dass die geplante Internetveröffentlichung vorläufig unterbleibe. Der für das Subventionsrecht zuständige Senat äußerte in seinem Beschluss erhebliche Zweifel an der Eignung der vorgesehenen Veröffentlichung, die „Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der betroffenen EU-Fonds“ durch öffentliche Kontrollen zu verbessern. Im Ergebnis räumten die Richter dem Interesse der Antragstellerin, die Veröffentlichung vorerst – bis zu einer Klärung der Gültigkeit der Veröffentlichungsvorschriften – zu verhindern, den Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Veröffentlichung ein, um einen irreparablen Rechtsverlust zu verhindern.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 04.05.2009

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