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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.04.2009
16 B 566/09, 16 B 539/09 -

OVG NRW: Empfänger von EU-Agrarsubventionen dürfen im Internet veröffentlicht werden

Oberverwaltungsgericht NRW entscheidet in zwei weiteren Fällen

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in zwei weiteren Eilverfahren entschieden, dass der Empfängername, der Wohnort und die Höhe der Agrarsubventionen aus Mitteln der EU auch in Deutschland vorläufig weiter im Internet veröffentlicht werden dürfen. Der Senat hat damit anderslautende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Münster geändert.

Nach Europarecht müssen die EU-Mitgliedstaaten bis Ende April 2009 den Empfängernamen, den Wohn- oder Betriebsort und die Höhe der Agrarsubvention für das abgelaufene Haushaltsjahr 2008 veröffentlichen. Zu diesem Zweck hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung eine spezielle Internetseite eingerichtet. Zwei betroffene Landwirte hatten unter Berufung auf ihr Recht auf Datenschutz beim Verwaltungsgericht Münster beantragt, die Veröffentlichung ihrer Daten auf dieser Internetseite vorläufig zu untersagen. Diesen Eilanträgen hatte das Verwaltungsgericht stattgegeben.

Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts auf die Beschwerden des Direktors der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen geändert und die Anträge der Landwirte auf vorläufige Untersagung der Datenveröffentlichung abgelehnt. Zur Begründung hat der Senat die Ausführungen in seinem Beschluss vom 24. April 2009 - 16 B 485/09 - wiederholt und ergänzend angemerkt: Der mit der Veröffentlichung eines Subventionsempfängers ohne Zweifel eintretenden Beeinträchtigung seines Recht auf Datenschutz sei weder kein noch ein nur unerhebliches Gewicht beizumessen. Die Veröffentlichung im Internet diene aber öffentlichen Transparenzbelangen, denen im Eilverfahren wegen der Summe aus ihrer besonderen Bedeutung (im Sinne eines höheren, überwiegenden Gewichts) und aus den Nachteilen bei einer späteren Veröffentlichung der Vorzug vor dem Interesse des Subventionsempfängers an Geheimhaltung zu geben sei.

Der Antragsteller im Verfahren 16 B 566/09 hat angekündigt, das Bundesverfassungsgericht anzurufen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen

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