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Das Sozialgericht Augsburg hat den Antrag eines schlecht benoteten Pflegeheimes abgelehnt, das die Veröffentlichung des Transparenzberichtes im Internet vorläufig untersagen lassen wollte.
Im Jahr 2008 reagierte der Gesetzgeber auf die anhaltende öffentliche Kritik an den Zuständen mancher Pflegeheime. Eine Maßnahme zur Steigerung von Qualität und Transparenz in der Pflege war die Einführung des " Pflege - TÜV's". Ohne vorherige Anmeldung prüft und benotet der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegeanbieter anhand vorab definierter und in Pflege - Transparenzvereinbarungen festgehaltenen Kriterien. Der über die Prüfung erstellte Bericht (Transparenzbericht) wird veröffentlicht. Über ihre Verbände wirken die Pflegeheime an der Entwicklung der in den Transparenzvereinbarungen niedergelegten Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität mit. Sie sind Vertragspartner dieser Verträge.
In dem vom Sozialgericht Augsburg nun entschiedenen Fall hatte der MDK das im nördlichen Schwaben gelegene Heim insgesamt mit "Ausreichend" bewertet. In den Bereichen Pflege und medizinische Versorgung sowie Umgang mit demenzkranken Bewohnern vergab er ein "Mangelhaft". Die Bewohner selbst vergaben die Note "Sehr gut". Als fehlerhaft und wahrheitswidrig kritisierte das Heim diesen Bericht. Durch die
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Angesichts der in der Vergangenheit gerügten Missstände in Pflegeheimen sei die
In einem ähnlich gelagerten Fall hatte das Sozialgericht München vor kurzem dem klagenden
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2010
Quelle: ra-online, SG Augsburg
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Dokument-Nr. 9245
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