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Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Agentur für Arbeit im Rahmen der Ermessensentscheidung über einen Anspruch auf Gründungszuschuss nach § 93 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) den Anspruch unter Bezugnahme auf den Vermittlungsvorrang (§ 4 SGB III) ablehnt, sofern nachvollziehbar dargelegt wird, dass auf dem Arbeitsmarkt verfügbare Stellen vorhanden sind.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger, ein Friseurmeister, beantragte bei der
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Nach der seit 01.04.2012 neu gefassten Regelung des § 93 Abs. 1 SGB III können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2013
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 16476
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