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Bundessozialgericht, Urteil vom 05.05.2010
B 11 AL 11/09 R -

BSG: Gründungszuschuss nicht nur bei nahtlosem Anschluss an Arbeitslosengeld

Enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Arbeitslosengeldbezug und Aufnahme selbständiger Tätigkeit ausreichend

Ein Gründungszuschuss ist nicht nur bei einem nahtlosen Anschluss der selbstständigen Tätigkeit an das Arbeitslosengeld zu gewähren. Dies entschied das Bundessozialgericht.

Im zugrunde liegenden Fall begehrte der Kläger einen Gründungszuschuss zur Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit als Anbieter von Baudienstleistungen ab 12. Oktober 2006. Er meldete sich nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Dachdecker für den 1. Oktober 2006 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld, das ihm die Beklagte antragsgemäß für diesen Tag bewilligte. Zeitgleich beantragte der Kläger die Gewährung eines Gründungszuschusses ab 2. Oktober 2006. Erst später reichte er bei der Beklagten unter anderem die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle sowie eine Gewerbeanmeldung zum 12. Oktober 2006 ein. Die Beklagte lehnte die Gewährung eines Gründungszuschusses ab. Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg.

BSG: Kläger hat Anspruch auf Gründungszuschuss

Die Revision des Klägers war hingegen erfolgreich. Das Bundessozialgericht entschied, dass ein Gründungszuschuss auch in Betracht kommt, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht nahtlos an die anschließende Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit heranreicht. Ausreichend ist nach Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung der Rechtsentwicklung der Förderleistung ein enger zeitlicher Zusammenhang mit einem vorangehenden Arbeitslosengeldanspruch, der gewahrt ist, solange ein Zeitraum von ca. einem Monat nicht überschritten ist.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst a SGB III idF des Gesetzes vom 20.7.2006 ( BGBl I 1706) lautet:

(1) …

(2) Ein Gründungszuschuss wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer

1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit

a) einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat oder

b) …

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2010
Quelle: ra-online, BSG

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