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Ein Gründungszuschuss ist nicht nur bei einem nahtlosen Anschluss der selbstständigen Tätigkeit an das Arbeitslosengeld zu gewähren. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Fall begehrte der Kläger einen Gründungszuschuss zur Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit als Anbieter von Baudienstleistungen ab 12. Oktober 2006. Er meldete sich nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Dachdecker für den 1. Oktober 2006 arbeitslos und beantragte
Die Revision des Klägers war hingegen erfolgreich. Das Bundessozialgericht entschied, dass ein Gründungszuschuss auch in Betracht kommt, wenn der Anspruch auf
§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst a SGB III idF des Gesetzes vom 20.7.2006 ( BGBl I 1706) lautet:
(1) …
(2) Ein Gründungszuschuss wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer
1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
a) einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat oder
b) …
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2010
Quelle: ra-online, BSG
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Dokument-Nr. 9606
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