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Bundessozialgericht, Urteil vom 24.11.2010
B 11 AL 12/10 R -

Nebentätigkeit eingestellt – Bemessung eines Gründungszuschusses nach Arbeitslosengeld muss ohne Minderung durch Nebentätigkeit erfolgen

Gründungszuschuss soll Anreiz zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schaffen

Ein Bezieher von Arbeitslosengeld, der selbstständig tätig wird und eine frühere Nebenbeschäftigung für seine neue Arbeit eingestellt, hat Anspruch auf Gewährung eines Gründungszuschusses auf der Basis des früher bezogenen Arbeitslosengeldes ohne Minderung durch Nebeneinkommen. Dies entschied das Bundessozialgericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls bezog bis 31. Mai 2007 Arbeitslosengeld. Der Leistungssatz belief sich auf 43,86 Euro täglich; ausgezahlt wurden wegen Anrechnung eines aus einer kurzzeitigen Beschäftigung erzielten Nebeneinkommens nur 38,69 Euro. Ab 1. Juni 2007 war der Kläger selbständig tätig und übte die Nebenbeschäftigung nicht mehr aus. Die Beklagte bewilligte ihm einen Gründungszuschuss unter Berücksichtigung des wegen des Nebeneinkommens geminderten Arbeitslosengelds. Die auf Gewährung eines Gründungszuschusses nach ungemindertem Arbeitslosengeld gerichtete Klage hatte vor dem Sozialgericht zunächst Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht die Klage abgewiesen.

Bemessung unter Zugrundelegung des gekürzten Arbeitslosengelds läuft Gesetzeszweck zuwider

Die Revision des Klägers war erfolgreich. Das Bundessozialgericht hat der Klage stattgebende erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt. Entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts ist der Gesetzeswortlaut nicht eindeutig. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung erfordern jedoch die Zugrundelegung des ungeminderten Arbeitslosengelds. Mit dem Gründungszuschuss soll ein Anreiz zur Beendigung der Arbeitslosigkeit gegeben und insoweit das infolge der Existenzgründung wegfallende Arbeitslosengeld kompensiert werden. Da die Einkommenssituation des Klägers vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit durch die Kombination von Arbeitslosengeld und Nebeneinkommen geprägt war und ihm das Nebeneinkommen nun nicht mehr zur Verfügung steht, würde eine Bemessung unter Zugrundelegung des gekürzten Arbeitslosengelds dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 58 Abs. 1 SGB III:

Der Gründungszuschuss wird für die Dauer von neun Monaten in Höhe des Betrages, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich von monatlich 300 Euro, geleistet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2010
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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