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Die Übernahme von Nachhilfekosten eines Beziehers von Hatz IV-Leistungen ist nach den gesetzlichen Vorschriften nur möglich, wenn der Nachhilfeunterricht erforderlich und geeignet ist, die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Stellt sich heraus, dass bereits erhaltene Nachhilfe nicht zur Verbesserung sondern sogar zu einer Verschlechterung der Noten geführt hat, kann die Behörde die Kostenübernahme ablehnen. Dies entschied das Sozialgericht Frankfurt am Main.
Der heute 16-jährige Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls ist
Der Antragsteller hat hiergegen Klage erhoben und jetzt insoweit auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung hat er angeführt, die Versetzung in die Qualifikationsphase der Oberstufe sei vor allem aufgrund seiner mangelhaften Leistungen in Mathematik gefährdet.
Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat den Eilantrag abgelehnt. Die Übernahme von Nachhilfekosten sei nach den gesetzlichen Vorschriften nur möglich, wenn der Nachhilfeunterricht erforderlich und geeignet sei, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Zwar sei die Versetzung des Antragstellers gefährdet, da er zum Schulhalbjahr nur einen Punkt in Mathematik erreicht habe (entspricht der Note schwach mangelhaft) und dies nicht mit guten Noten in anderen Fächern ausgleichen könne. Die Voraussetzungen für eine Übernahme der Nachhilfekosten lägen aber gleichwohl nicht vor. Das Gericht hat dabei offen gelassen, ob die
Das Gericht hatte in seiner Entscheidung die rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Vorschriften des so genannten Bildungspaketes anzuwenden. Im vorliegenden Fall zeigt sich, dass der Anspruch auf Übernahme von Nachhilfekosten von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist. Die Behörden und Gerichte haben darüber anhand unbestimmter Rechtsbegriffe, wie der Erforderlichkeit und Geeignetheit des Nachhilfeunterrichts, zu entscheiden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2011
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 11775
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