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Sozialgericht Detmold, Urteil vom 09.04.2010
S 12 AS 126/07 -

Hartz IV: ARGE muss Kosten für Schülermonatskarte übernehmen

Gericht setzt erstmals Härtefallgrundsätze des Bundesverfassungsgerichts um

Das Sozialgericht Detmold hat eine ARGE ab Februar 2010 zur Übernahme der Kosten von Schülermonatsfahrten verurteilt und damit erstmals die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Härtefallgrundsätze für Hartz-IV-Empfänger in Anwendung gebracht.

Im zugrunde liegenden Fall klagten zwei Mitglieder einer Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaft, die die gymnasiale Oberstufe einer ca. 4,8 km entfernten Gesamtschule besuchten. Ihren Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten (ca. 80 EUR pro Monat) hatte die beklagte ARGE abgelehnt, da sie ihrer Meinung nach aus der Regelleistung zu bestreiten seien.

Schülerfahrkarten sind laufender Bedarf zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums

Dieser Ansicht folgte das Sozialgericht Detmold nicht und sah in den Schülerfahrkarten einen laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums, der zur Anwendung der Anspruchsgrundlage Artikel 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Artikel 20 GG führt.

Bild kommt bei Gewährleistung menschenwürdigen Existenzminimums Schlüsselrolle zu

Die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums umfasst nämlich dabei nicht nur die Erhaltung der physischen Existenz, sondern auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehung und zur Teilnahme am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Hierbei kommt der Bildung - so das Sozialgericht - eine Schlüsselrolle zu, die ihre besondere Bedeutung für die persönliche Entwicklung des Einzelnen als auch der Gesellschaft unterstreicht.

Auch materielle Voraussetzungen für Chancengleichheit bei der Bildung müssen geschaffen werden

Der auch vom Grundgesetz und den Schulgesetzen geforderte gleichberechtigte Zugang zu den Bildungseinrichtungen würde jedoch ohne die Gewährleistung der hierfür notwendigen finanziellen Rahmenbedingungen wertlos und verkäme zur leeren Hülse. Durch viele Studien in den letzten Jahren sei belegt, dass Kinder und Jugendliche aus ärmeren Haushalten nicht dieselben Chancen hätten, am Bildungserfolg teilzunehmen, wie Kinder und Jugendliche von besser situierten Eltern. Der Zugang zur Bildung sei nach den Ausführungen des Sozialgerichts zentrale Aufgabe des Einsatzes öffentlicher Mittel, da dadurch auch die Zukunftsperspektive des Landes maßgeblich beeinflusst werde. Damit der Zugang zur Bildung allen Kindern und Jugendlichen nicht nur formal gleichberechtigt offen stehe, müssten auch die materiellen Voraussetzungen geschaffen werden, um die Angebote tatsächlich beanspruchen zu können. Durch die Übernahme der Schülerfahrtkosten sah die Kammer allein eine Chancengleichheit zwar nicht verwirklicht, da hier auch andere nicht materielle Faktoren die Teilhabemöglichkeit erschwerten. Gleichwohl würden hierdurch die Chancen, am Bildungserfolg teilzunehmen, zumindest merklich verbessert.

Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel für Schulwegstrecke nicht unangemessen

Bei der Entfernung zum Schulort handelt es sich – so das Sozialgericht – auch nach allgemeiner Lebenserfahrung zudem um eine Wegstrecke, die anders als früher in der Regel auch von Schülern aus einkommensschwächeren Bevölkerungskreisen nicht mehr zu Fuß oder per Fahrrad bewältigt wird. Es sei deshalb nicht unangemessen, hierfür öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen, wenn man die Häufigkeit der Fahrten und die damit verbundenen Witterungseinflüsse berücksichtige. Die mit dem Fußweg oder der Fahrradfahrt verbundenen Belastungen seien geeignet, sich negativ auf den schulischen Erfolg auszuwirken und damit die Teilhabechancen am Bildungserfolg zu verringern. Zudem könnten die mit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel verbundenen Kosten nicht so gut situierte Eltern davon abhalten, ihre Kinder die gymnasiale Oberstufe besuchen zu lassen, da sie sich den finanziellen Belastungen des Schulbesuchs, die sich letztendlich nicht nur aber auch in den Beförderungskosten konkretisierten, nicht gewachsen fühlten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2010
Quelle: ra-online, SG Detmold

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