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Leistungen für Bildung und Teilhabe in Form einer Kostenübernahme von Nachhilfekosten sind nicht auf die Dauer von zwei Monaten begrenzt. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Realschülerin aus Iserlohn lebt mit Ihrer Mutter von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Das
Das Sozialgericht Dortmund verurteilte das
Eine zeitliche Grenze der Lernförderung ergebe sich aus den gesetzlichen Vorgaben nicht. Insbesondere sei es unzulässig, die Bewilligung von Leistungen der außerschulischen Lernförderung auf zwei Monate zu begrenzen. Maßgeblich sei der konkrete Förderungsbedarf für das jeweilige Kind. Die von der Behörde vorgenommene pauschale Begrenzung des Anspruchs stehe der durch das Bundesverfassungsgericht angemahnten Verwirklichung von Chancengerechtigkeit für Kinder von langzeitarbeitslosen Eltern entgegen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2014
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online
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Dokument-Nr. 17695
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