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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 20.12.2013
S 19 AS 1036/12 -

Hartz IV: Jobcenter darf Kostenübernahme für Nachhilfe nicht auf zwei Monate begrenzen

Begrenzung des Anspruchs steht Verwirklichung von Chancen­gerechtig­keit für Kinder von lang­zeit­arbeits­losen Eltern entgegen

Leistungen für Bildung und Teilhabe in Form einer Kostenübernahme von Nachhilfekosten sind nicht auf die Dauer von zwei Monaten begrenzt. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Realschülerin aus Iserlohn lebt mit Ihrer Mutter von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Das Jobcenter Märkischer Kreis hatte es abgelehnt, für die Schülerin der 9. Klasse länger als zwei Monate Kosten einer außerschulischen Mathematiknachhilfe zu tragen.

Nachhilfe zum Erreichen des Lernziels geeignet und erforderlich

Das Sozialgericht Dortmund verurteilte das Jobcenter, die Nachhilfekosten von monatlich 78 Euro für ein Schulhalbjahr zu übernehmen. Wie sich aus den vorgelegten fachkundigen Stellungnahmen der Klassenlehrerin und des Mathematiklehrers ergebe, sei die Nachhilfe geeignet und erforderlich, um das Lernziel zu erreichen. Insoweit genüge es, wenn die Lernförderung erforderlich sei, um ausreichende Leistungen beizubehalten.

Begrenzung der außerschulischen Lernförderung auf zwei Monate unzulässig

Eine zeitliche Grenze der Lernförderung ergebe sich aus den gesetzlichen Vorgaben nicht. Insbesondere sei es unzulässig, die Bewilligung von Leistungen der außerschulischen Lernförderung auf zwei Monate zu begrenzen. Maßgeblich sei der konkrete Förderungsbedarf für das jeweilige Kind. Die von der Behörde vorgenommene pauschale Begrenzung des Anspruchs stehe der durch das Bundesverfassungsgericht angemahnten Verwirklichung von Chancengerechtigkeit für Kinder von langzeitarbeitslosen Eltern entgegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2014
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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