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Nach Verabschiedung des so genannten „Bildungspakets“ ist in Ausnahmefällen die Zahlung von Nachhilfeunterricht von dem Hartz-IV-Träger zu zahlen, wenn es um eine kurzfristige Hilfe geht, die zur Erreichung des Klassenziels geeignet und erforderlich ist. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden.
Der aus dem Rheingau-Taunus-Kreis stammende
Das Sozialgericht Wiesbaden hat nach einer Vernehmung des Schulleiters und des Klassen- und Englischlehrers entschieden, dass die Nachhilfekosten als Hartz-IV-Leistung zu tragen sind. Nach derzeitiger Prognose sei die Lernförderung geeignet aber auch erforderlich, um den im Mai anstehenden, qualifizierten Hauptschulabschluss zu erreichen. Das zu erreichende Lernziel sei in diesem Fall der erfolgreiche Abschluss und nicht die Versetzung in die nächste Klassenstufe. Ausdrücklich betont das Gericht, dass die Lernförderung nicht vorgesehen sei, um hierfür aus eigener Kraft nicht geeigneten Schülern eine bessere Schulart zu ermöglichen. Der als sehr fleißig und engagiert beschriebene
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2012
Quelle: Sozialgericht Wiesbaden/ra-online
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Dokument-Nr. 12994
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