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Sozialgericht Wiesbaden, Beschluss vom 06.02.2012
S 23 AS 899/11 ER -

Hartz-IV: Schüler erhält Kosten für Nachhilfe erstattet

In Ausnahmefällen ist Nachhilfeunterricht vom Hartz-IV-Träger zu zahlen

Nach Verabschiedung des so genannten „Bildungspakets“ ist in Ausnahmefällen die Zahlung von Nachhilfeunterricht von dem Hartz-IV-Träger zu zahlen, wenn es um eine kurzfristige Hilfe geht, die zur Erreichung des Klassenziels geeignet und erforderlich ist. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden.

Der aus dem Rheingau-Taunus-Kreis stammende Schüler des zugrunde liegenden Streitfalls hatte bis zum Abschluss der neunten Klasse eine Förderschule besucht, in der kein Englischunterricht erteilt wurde. Aufgrund außergewöhnlich guter Leistungen gelang es ihm als „Externer“ an einer Hauptschule den einfachen Hauptschulabschluss (ohne Englischprüfung) zu erwerben. Er besucht nun die 10. Klasse der Hauptschule mit dem Ziel des qualifizierten Hauptschulabschlusses. Aufgrund der für den Abschluss notwendigen Englischkenntnisse riet der Lehrer zu einer privaten Nachhilfe. Für zwei Einheiten pro Woche a` 90 min. fallen hierfür Kosten in Höhe von 134 Euro monatlich an. Die Hartz-IV Behörde lehnte die Kosten der Lernförderung ab, da bei dem Schüler nicht die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe anstehe und er bereits über den einfachen Hauptschulabschluss verfüge.

Lernförderung zum Erreichen des qualifizierten Hauptschulabschlusses geeignet und erforderlich

Das Sozialgericht Wiesbaden hat nach einer Vernehmung des Schulleiters und des Klassen- und Englischlehrers entschieden, dass die Nachhilfekosten als Hartz-IV-Leistung zu tragen sind. Nach derzeitiger Prognose sei die Lernförderung geeignet aber auch erforderlich, um den im Mai anstehenden, qualifizierten Hauptschulabschluss zu erreichen. Das zu erreichende Lernziel sei in diesem Fall der erfolgreiche Abschluss und nicht die Versetzung in die nächste Klassenstufe. Ausdrücklich betont das Gericht, dass die Lernförderung nicht vorgesehen sei, um hierfür aus eigener Kraft nicht geeigneten Schülern eine bessere Schulart zu ermöglichen. Der als sehr fleißig und engagiert beschriebene Schüler habe sich aus eigener Kraft für den Schulzweig qualifiziert. Die Notwendigkeit der Unterstützung sei weder auf fehlende intellektuelle Geeignetheit für die besuchte Schulform noch auf selbst verantwortetes Fehlverhalten in der Vergangenheit (z.B. erheblichen Fehlstunden) zurückzuführen. Der Schüler benötige die Lernförderung vielmehr, weil in der von ihm früher besuchten Schulform kein Englischunterricht erteilt worden war und er dieses Defizit nun binnen kürzester Zeit aufholen müsse. Es handele sich nach Darstellung der Lehrer um einen einzigartigen Fall, dass einem früheren Förderschüler die Erlangung des einfachen Hauptschulabschlusses und danach der Wechsel in die zehnte Klasse der Hauptschule mit dem Ziel des qualifizierten Abschlusses gelinge.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2012
Quelle: Sozialgericht Wiesbaden/ra-online

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