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Das Sozialgericht Braunschweig hat entschieden, dass das Jobcenter die Kosten für dauerhaften Nachhilfeunterricht übernehmen muss, da nach Auffassung des Gerichts der Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum auch die Übernahme eines dauerhaften Nachhilfeunterrichts umfassen kann.
Der 1997 geborene Kläger leidet an einer Lese- und Rechtschreibschwäche (Legasthenie). Er besucht die zehnte Klasse einer
Das Sozialgericht Braunschweig gab dem Kläger Recht und verurteilte das
Das Gericht gelangte zu der Überzeugung, dass beim Kläger ein ergänzender Bedarf vorliegt. Beim Kläger liege eine geistige Teilleistungsstörung vor, die es ihm erschwere, das Lernziel zu erreichen. Dabei sei wesentliches Lernziel nicht allein die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe, sondern auch das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus. Durch den Nachhilfeunterricht werde das Angebot der
Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2013
Quelle: Sozialgericht Braunschweig/ra-online
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Dokument-Nr. 17041
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