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Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.12.2018
1 U 25/18 (Hs) -

Vermieter äußert sich nicht zum Übergabetermin: Erlöschen der Rückgabepflicht durch Räumung der Mietsache und Übergabe der Schlüssel an Wachdienst

Mieter hat Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution

Versucht ein Mieter nach Mietvertragsende erfolglos mit dem Vermieter einen Termin zur Übergabe der Mietsache zu vereinbaren, erlöscht seine Rückgabepflicht dadurch, dass er die Mietsache räumt und die Schlüssel dem Wachdienst übergibt. Der Mieter kann dann die Rückzahlung der Mietkaution verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ende Mai 2016 endete das Mietverhältnis über Gewerberäume durch eine ordentliche Kündigung der Mieterin. In der Folgezeit versuchte die Mieterin mehrmals mit der Vermieterin einen Übergabetermin zu vereinbaren. Da dies stets trotz Fristsetzung der Mieterin erfolglos blieb, übergab sie die Schlüssel zur Mietsache dem von der Vermieterin beauftragten Wachdienst und erklärte die Besitzaufgabe. Die Räume hatte die Mieterin schon geräumt. Schließlich musste die Mieterin auf Rückzahlung der Mietkaution in Höhe von ca. 158.000 EUR klagen. Die Vermieterin meinte, eine wirksame Rückgabe der Mietsache liege nicht vor. Da die Mieterin damit die Mietsache ihr vorenthalte, stehe ihr ein Entschädigungsanspruch zu. Mit diesem Anspruch rechne sie gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch auf.

Landgericht gab Klage statt

Das Landgericht Magdeburg gab der Klage der Mieterin statt. Der Anspruch auf Kautionsrückzahlung bestehe. Der Mietgegenstand sei der Vermieterin nicht vorenthalten worden, nachdem die Mieterin ausgezogen war und die Schlüssel dem Wachdienst übergeben hatte. Gegen diese Entscheidung legte die Vermieterin Berufung ein.

Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Anspruch auf Mietkautionsrückzahlung

Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Vermieterin zurück. Der Mieterin stehe der Anspruch auf Mietkautionsrückzahlung zu. Zwar habe eine Übergabe der Mietsache nicht vorgelegen. Jedoch sei die Rückgabepflicht der Mieterin erloschen.

Erlöschen der Rückgabepflicht durch Räumung der Mietsache und Übergabe der Schlüssel an Wachdienst

Die Rückgabepflicht der Mieterin sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts durch die Räumung der Mietsache und die Übergabe der Schlüssel an den Wachdienst erloschen. Da sich die Vermieterin zu den Bemühungen der Vereinbarung eines Übergabetermins nicht geäußert hatte und das Objekt auch nicht in Besitz nahm, habe sie sich in Annahmeverzug befunden. Es sei auch unerheblich, ob der Wachdienst zur Entgegennahme der Schlüssel berechtigt war. Wichtig sei nur, dass sich die Mieterin der Schlüssel entledigt hat. Sie hätte die Schlüssel theoretisch auch im Objekt zurücklassen können. Soweit die Vermieterin anführte, ein Übergabetermin habe in der kurzen Zeit nicht gefunden werden können, hielt das Oberlandesgericht dies für nicht stichhaltig. Die Beendigung des Mietverhältnisses und damit die Notwendigkeit der Rückgabe der Mietsache haben die Vermieterin nach der rechtzeitigen Kündigung der Mieterin keineswegs überraschend getroffen.

Kein Vorenthalten der Mietsache

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liege auch kein Vorenthalten der Mietsache vor. Denn die Mieterin habe die Mietsache geräumt und die Vermieterin habe gewusst, wo sich die Schlüssel befanden, diese aber nicht abgeholt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2019
Quelle: Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Magdeburg, Urteil vom 30.01.2018
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2019, 1506Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 1506
  • NJW-RR 2019, 647Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2019, Seite: 647
  • NZM 2019, 409Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2019, Seite: 409

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