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Übersendet ein Wohnungsmieter die Schlüssel zur Wohnung unangekündigt dem Vermieter, so erhält der Vermieter zwar mit Zugang der Schlüssel den Besitz an der Wohnung. Jedoch liegt eine Wohnungsrückgabe gemäß § 546 Abs. 1 BGB erst dann vor, wenn der Vermieter auch Kenntnis vom Schlüsselzugang hat. Diese Kenntnis hat der Mieter nachzuweisen. Dies hat das Landgericht Krefeld entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurden die Mieter einer Wohnung nach erfolgreicher Kündigung des Mietvertrags zur Herausgabe und Räumung der Wohnung verklagt. Die Mieter hielten dies für unzulässig und beantragten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Sie gaben an, dass sie die Wohnung bereits einige Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist geräumt und die Schlüssel mit einer Bezeichnung der Wohnung und mit der Angabe ihres Namens in einem
Das Landgericht Krefeld bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Mieter zurück. Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bestehe nicht, da ihre Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg habe.
Zwar sei mit einer kommentarlosen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2019
Quelle: Landgericht Krefeld, ra-online (zt/GE 2019, 191/rb)
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Dokument-Nr. 27132
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