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Nach Beendigung des Mietvertrages muss der Mieter die Schlüssel grundsätzlich an den Vermieter oder an eine vom Vermieter bevollmächtigte Person zurückgeben. Nur dann hat der Mieter die Mietsache ordnungsgemäß übergeben. Der Vermieter darf allerdings nicht treuwidrig handeln, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm zeigt.
Im zugrundeliegenden Fall hatte der
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass jedenfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem der
Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis über den Verbleib des Schlüssels müsse der
Die Situation sei für den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2009
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 7626
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