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Mit Kenntnis des Vermieters vom Schlüsseleinwurf in seinen Briefkasten hat er die Mietsache zurückerhalten. Dabei ist unerheblich, ob das Mietverhältnis noch weiterläuft oder der Vermieter rücknahmebereit ist. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ende eines gewerblichen Mietverhältnisses über eine Halle nebst Lagerbüro in Westfalen klagte der Vermieter unter anderem auf Zahlung von
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Schadensersatzanspruch sei verjährt. Die sechsmonatige
Darauf, dass das Mietverhältnis noch nicht beendet und der Vermieter nicht rücknahmebereit war, komme es nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht an. Denn der Vermieter habe ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Schlüsseleinwurf die Möglichkeit gehabt, die Mietsache zu untersuchen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2023
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33536
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