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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.04.2015
2 LB 27/14 -

Fehlende familiäre Beziehungen zur Mutter befreit Kind nicht von Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten

Befreiung von Kosten­tragungs­pflicht setzt schweres vorwerfbares Fehlverhalten des Verstorbenen voraus

Ein Kind wird nicht dadurch von seiner Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten befreit, weil es seit Jahren keine familiäre Beziehung zur verstorbenen Mutter hatte. Die Befreiung von der Kosten­tragungs­pflicht aufgrund einer unbilligen Härte setzt vielmehr ein schweres vorwerfbares Fehlverhalten des Verstorbenen gegenüber dem Kind voraus. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Schleswig-Holstein hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte der Sohn neben seinen Geschwistern die Kosten für die Bestattung der im April 2012 verstorbenen Mutter in Höhe von ca. 1.900 EUR tragen. Damit war dieser aber nicht einverstanden. Dies hatte folgenden Hintergrund: Aufgrund der Alkoholabhängigkeit der Mutter kam der Sohn in ein Kinderheim. Aus diesem wurde er durch den türkischen Vater herausgerissen und in die Türkei verbracht worden. Er musste dort ein Jahrzehnt ohne Türkisch-Kenntnisse verbleiben. Nach der Rückkehr nach Deutschland habe der Sohn nach eigenen Angaben keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter gehabt. Diese habe auch nie versucht Kontakt mit ihm aufzunehmen. Infolge der Ereignisse in der Kindheit und Jugend sei er traumatisiert und verstehe daher nicht, warum er die Bestattungskosten tragen müsse. Da die zuständige Gemeinde die vergangenen Geschehnisse für unbeachtlich hielt, kam der Fall schließlich vor Gericht.

Verwaltungsgericht verneinte Kostentragungspflicht

Das Verwaltungsgericht Schleswig verneinte eine Kostentragungspflicht des Sohns der Verstorbenen. Dieser sei zwar an sich bestattungspflichtig, die Kostentragung stelle aber eine unbillige Härte dar. Es sei weitgehend anerkannt, dass gestörte Familienverhältnisse im Ausnahmefall dazu führen können, von der Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten abzusehen. Ein solcher Fall habe hier vorgelegen. Gegen diese Entscheidung legte die Gemeinde Berufung ein.

Oberverwaltungsgericht bejaht Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschied zu Gunsten der Gemeinde und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der bestattungspflichtige Sohn sei zu Recht zu den Kosten der Bestattung seiner verstorbenen Mutter herangezogen worden. Den Angehörigen eines Verstorbenen obliege es vorrangig für eine Bestattung zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen, da sie im Sinne einer Solidargemeinschaft ungeachtet ihrer persönlichen Beziehungen untereinander allein schon aufgrund der familiären Verbundenheit dem Verstorbenen näher stehen als die Allgemeinheit.

Kostentragung trotz fehlender familiärer Beziehung keine unbillige Härte

Die Heranziehung eines Bestattungspflichtigen zu den Bestattungskosten könne zwar eine unbillige Härte darstellen, so das Oberverwaltungsgericht, wenn die Familienverhältnisse so nachhaltig gestört seien, dass die Übernahme der Bestattungskosten für den Pflichtigen als grob unbillig anzusehen sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang dieser nach den zivilrechtlichen Grundsätzen dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig und ob die Familienverhältnisse intakt gewesen seien. Der bloße Umstand, dass sich Familienmitglieder räumlich und emotional voneinander entfernt haben und die traditionellen familiären Beziehungen nicht mehr unterhalten, führe nicht zur Anerkennung einer besonderen Härte. Unerheblich sei auch, ob sich der Verstorbene um sein Kind gekümmert habe oder nicht. Grundlage für die Bestattungspflicht sei gerade nicht die Solidargemeinschaft der Familie. Eine unbillige Härte sei dann anzunehmen, wenn dem Verstorbenen ein schweres vorwerfbares Fehlverhalten zur Last gelegt werden könne (Bsp.: schwere Straftaten, wie Tötungsversuch oder sexueller Missbrauch). So habe der Fall hier hingegen nicht gelegen. Die fehlende familiäre Beziehung zwischen Mutter und Sohn habe nicht zu einer unbilligen Härte geführt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2016
Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

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