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Ein Kind wird nicht dadurch von seiner Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten befreit, weil es seit Jahren keine familiäre Beziehung zur verstorbenen Mutter hatte. Die Befreiung von der Kostentragungspflicht aufgrund einer unbilligen Härte setzt vielmehr ein schweres vorwerfbares Fehlverhalten des Verstorbenen gegenüber dem Kind voraus. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein hervor.
Lesetipp - refrago:
In dem zugrunde liegenden Fall sollte der Sohn neben seinen Geschwistern die Kosten für die
Das Verwaltungsgericht Schleswig verneinte eine Kostentragungspflicht des Sohns der Verstorbenen. Dieser sei zwar an sich bestattungspflichtig, die Kostentragung stelle aber eine
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschied zu Gunsten der Gemeinde und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der bestattungspflichtige Sohn sei zu Recht zu den Kosten der
Die Heranziehung eines Bestattungspflichtigen zu den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2016
Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22916
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