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Eine von ihrem Ehemann schwer misshandelte Frau braucht nach dessen Tod unter Umständen nicht die Bestattungskosten zu tragen. So entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz
Nach dem Bundessozialhilfegesetz muss der Sozialhilfeträger für die erforderlichen Kosten einer Bestattung aufkommen, soweit dies dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann. Unter Berufung darauf begehrte die Klägerin von der Stadt Koblenz die Übernahme der Bestattungskosten ihres verstorbenen Ehemannes in Höhe von 2.561,-- €. Dieser hatte, bevor er Selbstmord beging, seine Frau in deren Wohnung überfallen und ihr lebensgefährliche Verletzungen zugefügt. Das Sozialamt der Stadt Koblenz lehnte den Antrag ab, das Verwaltungsgericht gab der Klägerin dagegen Recht. Auch das Oberverwaltungsgericht entschied jetzt zu Gunsten der Frau.
Zwar habe die Ehegattin dem Verstorbenen näher gestanden als die Allgemeinheit in Gestalt der Steuerzahler, heißt es in dem Beschluss. Nachdem aber die Klägerin von ihrem Mann vor dessen Freitod so brutal geschlagen worden sei, dass sie ihre lebensgefährlichen Verletzungen nur infolge notfallmedizinischer Behandlung überlebte, könne es ihr auch unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht angesonnen werden, für die Bestattungskosten einzustehen.
Diese Entscheidung ist mit weiteren Rechtsmitteln nicht anfechtbar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 3/2005 des OVG Rheinland-Pfalz vom 25.01.2005
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Dokument-Nr. 140
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