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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.05.2014
2 O 31/13 -

Keine Heranziehung eines Angehörigen zu Bestattungskosten bei gegen ihn straffällig gewordenen Verstorbenen

Heranziehung zu Beisetzungskosten stellt unbillige Härte dar

Ein Angehöriger ist dann nicht verpflichtet für die Bestattungskosten des Verstorbenen aufzukommen, wenn dieser gegenüber den Angehörigen eine schwere Straftat begangen hat. In einem solchen Fall bedeutet die Heranziehung des Angehörigen zu den Beisetzungskosten eine unbillige Härte. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Schleswig-Holstein hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte der Sohn für die Bestattungskosten seiner verstorbenen Mutter aufkommen. Dieser weigerte sich aber mit der Begründung, dass er von seinen Eltern in seiner Kindheit und Jugend vernachlässigt worden sei und deshalb einen seelischen Schaden erlitten habe. Es würde daher für ihn eine unbillige Härte darstellen, wenn er zu den Beisetzungskosten seiner verstorbenen Mutter herangezogen wird. Nachdem das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht eine unbillige Härte verneinte und daher den Angehörigen als verpflichtet ansah für die Bestattungskosten aufzukommen, musste sich das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein mit dem Fall beschäftigen.

Pflicht zur Zahlung der Beisetzungskosten bestand

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschied ebenfalls gegen den Angehörigen. Er sei nach Auffassung des Gerichts für seine verstorbene Mutter bestattungspflichtig gewesen. Die Heranziehung zu den Beisetzungskosten habe für ihn keine unbillige Härte dargestellt. Es sei zwar richtig, dass in Ausnahmefällen gestörte Familien-Verhältnisse dazu führen können, dass der gemäß § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Nr. 12 des Bestattungsgesetzes Schleswig-Holstein pflichtige Angehörige aufgrund einer unbilligen Härte nicht zu den Bestattungskosten herangezogen werden soll. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen.

Keine Heranziehung bei gegenüber Angehörigen begangene schwere Straftat

Eine unbillige Härte sei nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn der Verstorbene gegenüber den bestattungspflichtigen Angehörigen eine sehr schwere Straftat begangen hat. Dazu zähle etwa ein Tötungsversuch, eine Vergewaltigung oder ein sexueller Missbrauch. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen. Soweit der Angehörige eine Vernachlässigung in Kindes- bzw. Jugendzeit anführte, hielt das Gericht dies für unzutreffend. Seiner Einschätzung nach sei es erst dann zu innerfamiliären Auseinandersetzungen gekommen, als der Angehörige bereits erwachsen und stabil war.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 26.05.2014
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2014, 3118Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 3118

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