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Die Bestattungspflicht für einen Angehörigen besteht auch dann, wenn der Bestattungspflichtige das Erbe ausgeschlagen oder den Verstorbenen nicht gekannt hat. Daher hat eine Halbschwester die Kosten der Bestattung ihres unbekannten Halbbruders zu tragen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine in Rheinland-Pfalz wohnhafte Frau im November 2017 zur
Das Verwaltungsgericht Neustadt entschied gegen die Klägerin. Der Kostenbescheid sei rechtmäßig, da die Klägerin gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 5 des Bestattungsgesetzes von Rheinland-Pfalz
Die
Das Verwaltungsgericht verwies auf die Möglichkeit, die Erben gemäß § 1968 BGB auf Regress in Anspruch zu nehmen, wenn der bestattungspflichtige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (vt/rb)
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