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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 04.12.2018
5 K 509/18.NW -

Bestattungspflicht eines Angehörigen entfällt nicht aufgrund Erbausschlagung oder fehlender Kenntnis vom Verstorbenen

Halbschwester muss Bestattungskosten für unbekannten Halbbruder tragen

Die Bestattungspflicht für einen Angehörigen besteht auch dann, wenn der Be­stattungs­pflichtige das Erbe ausgeschlagen oder den Verstorbenen nicht gekannt hat. Daher hat eine Halbschwester die Kosten der Bestattung ihres unbekannten Halbbruders zu tragen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine in Rheinland-Pfalz wohnhafte Frau im November 2017 zur Kostentragung für die Bestattung ihres verstorbenen Halbbruders herangezogen. Sie war die letzte auffindbare Verwandte des Verstorbenen. Die Frau hielt sich jedoch für nicht verantwortlich und erhob gegen den Kostenbescheid nach erfolglosem Widerspruch Klage. Sie verwies darauf, dass sie bis zum Tod ihres Halbruders von diesem keine Kenntnis hatte. Zudem habe sie das Erbe ausgeschlagen. Sie sei daher nicht bestattungspflichtig und folglich auch nicht kostenpflichtig.

Bestattungspflicht trotz Erbausschlagung und fehlender Kenntnis vom Verstorbenen

Das Verwaltungsgericht Neustadt entschied gegen die Klägerin. Der Kostenbescheid sei rechtmäßig, da die Klägerin gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 5 des Bestattungsgesetzes von Rheinland-Pfalz bestattungspflichtig sei. Für die Bestattungspflicht sei es unerheblich, ob das Erbe ausgeschlagen wurde oder der Bestattungspflichtige den Verstorbenen nicht gekannt hat.

Bestattungspflicht setzt kein familiäres Näheverhältnis voraus

Die Bestattungspflicht setze nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kein familiäres Näheverhältnis voraus. Seine Grundlage finde sich nicht in der Solidargemeinschaft der Familie. Die Bestattungspflicht ergebe sich allein aus dem Verwandtschaftsverhältnis. So sei auch ein Kind für den verstorbenen Vater selbst dann bestattungspflichtig, wenn es den Vater nicht gekannt hat und keinen persönlichen Kontakt mit ihm hatte (VG Köln, Urt. v. 30.05.2012 - 9 K 1361/11 -).

Rückgriff auf Erben oder Sozialhilfeträger möglich

Das Verwaltungsgericht verwies auf die Möglichkeit, die Erben gemäß § 1968 BGB auf Regress in Anspruch zu nehmen, wenn der bestattungspflichtige Angehörige selbst nicht Erbe ist. Zudem könne gemäß § 74 SGB XII eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger beantragt werden, wenn dem bestattungspflichtigen Angehörigen die Kosten nicht zugemutet werden können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (vt/rb)

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