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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.11.2010
4 M 221/10 -

NPD hat Anspruch auf Gleichbehandlung: Bürgerhaus Hohenmölsen muss an NPD für Bundesparteitag vermietet werden

Beschwerde der Stadt Hohenmölsen in Sachsen gegen Vermietung der Stadthalle für NPD-Bundesparteitag zurückgewiesen

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle vom 26.10.2010 hinsichtlich der Überlassung des Bürgerhauses in Hohenmölsen an die NPD wurde vom Oberverwaltungsgericht Landes Sachsen-Anhalt bestätigt.

Das Oberverwaltungsgericht hat - wie auch zuvor das Verwaltungsgericht - zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung und insbesondere auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht verbotene Parteien einen Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Überlassung kommunaler Einrichtungen haben und die Gemeinden als Träger öffentlicher Gewalt verpflichtet sind, diesen Gleichbehandlungsanspruch zu beachten.

NPD hat aus verfassungsrechtlichen Gründen Gleichbehandlungsanspruch

Solange die NPD nicht durch das Bundesverfassungsgericht verboten ist, darf sie nicht generell von der Benutzung gemeindlicher Einrichtungen ausgeschlossen werden. Die NPD hat daher aus verfassungsrechtlichen Gründen einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen politischen Parteien. Die Stadt Hohenmölsen hatte in der Vergangenheit das Bürgerhaus mehrfach anderen politischen Parteien für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt. Dem Einwand der Stadt, sie habe das Bürgerhaus bisher nur für regional bestimmte (ortsgebundene) Veranstaltungen zur Verfügung gestellt, ist das Gericht nicht gefolgt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2010
Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt/ ra-online

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