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Landgericht Oldenburg, Beschluss vom 25.10.2007

Kein Kontrahierungszwang für Weser-Ems-Halle GmbH: NPD hat keinen Anspruch auf Überlassung der Weser-Ems-Halle für Bundesparteitag

Antrag der NPD auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Durchführung ihres Bundesparteitages abgelehnt

Die NPD ist mit einem Antrag auf Erlass einer einstweilige Verfügung zur Durchführung ihres Bundesparteitages in der Weser-Ems-Halle gescheitert. Weder aus dem Parteien noch aus der Niedersächsischen Gemeindeordnung lasse sich ein Anspruch herleiten. Es bestünde auch kein Kontrahierungszwang. Für die Weser-Ems-Halle Oldenburg GmbH gelte als juristische Person der Grundsatz der Privatautonomie. Dies hat das Landgericht Oldenburg entschieden.

Die NPD beabsichtigt, am kommenden Wochenende, nämlich am 27. und 28. Oktober 2007, ihren Bundesparteitag in der Weser-Ems-Halle in Oldenburg abzuhalten und begehrt hierzu den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch welche die Weser-Ems-Halle Oldenburg GmbH verpflichtet wird, der NPD die Nutzung ihrer Räumlichkeiten und zwar in erster Linie der Kongresshalle und hilfsweise einer anderen geeigneten Halle zu gewähren.

Das ursprünglich von der NPD angerufene Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Oldenburg verwiesen (VG Oldenburg, Beschluss v. 24.09.2007 - 1 B 2488/07 -).

NPD hat unter keinen denkbaren rechtlichen Gesichtpunkten Anspruch auf die Halle

Die 3. Zivilkammer hat durch Beschluss den Antrag der NPD auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung als unbegründet zurückgewiesen und dazu ausgeführt, dass die Antragsgegnerin unter keinen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet sei, der NPD an dem ins Auge gefassten oder einem späteren Wochenende eine ihrer Veranstaltungshallen zur Nutzung zu überlassen.

Kein Kontrahierungszwang

Weder sei mit der Weser-Ems-Halle Oldenburg GmbH ein Miet- bzw. Pachtvertrag geschlossen worden noch habe die NPD Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrages. Für die Weser-Ems-Halle Oldenburg GmbH bestehe kein Kontrahierungszwang. Dieser lasse sich weder aus der Niedersächsischen Gemeindeordnung noch aus dem Parteiengesetz herleiten, da diese Normen ausschließlich einen Träger öffentlicher Gewalt verpflichteten, nicht jedoch die Antragsgegnerin, bei der es sich um eine juristische Person handele, die rein privatrechtlich organisiert sei. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass die alleinige Gesellschafterin der Antragsgegnerin ein hoheitlicher Träger, nämlich die Stadt Oldenburg, sei. Denn diese selbst sei nicht Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren.

Grundsatz der Privatautonomie

Auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebe sich kein Kontrahierungszwang für die Antragsgegnerin. Als juristische Person des Privatrechts stehe es ihr entsprechend den Grundsätzen der Privatautonomie frei, ob sie einen Vertag abschließen möchte oder nicht. Etwas anderes könnte sich allenfalls ergeben, wenn die Weser-Ems-Halle Oldenburg GmbH bei der Vermietung/Verpachtung ihrer Hallen hoheitliche Aufgaben wahrnähme und dabei eine Monopolstellung inne hätte. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht gegeben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2007
Quelle: ra-online, LG Oldenburg

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