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Die NPD ist mit einem Antrag auf Erlass einer einstweilige Verfügung zur Durchführung ihres Bundesparteitages in der Weser-Ems-Halle gescheitert. Weder aus dem Parteien noch aus der Niedersächsischen Gemeindeordnung lasse sich ein Anspruch herleiten. Es bestünde auch kein Kontrahierungszwang. Für die Weser-Ems-Halle Oldenburg GmbH gelte als juristische Person der Grundsatz der Privatautonomie. Dies hat das Landgericht Oldenburg entschieden.
Die
Das ursprünglich von der
Die 3. Zivilkammer hat durch Beschluss den Antrag der
Weder sei mit der Weser-Ems-Halle Oldenburg GmbH ein Miet- bzw. Pachtvertrag geschlossen worden noch habe die
Auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebe sich kein Kontrahierungszwang für die Antragsgegnerin. Als juristische Person des Privatrechts stehe es ihr entsprechend den Grundsätzen der Privatautonomie frei, ob sie einen Vertag abschließen möchte oder nicht. Etwas anderes könnte sich allenfalls ergeben, wenn die Weser-Ems-Halle Oldenburg GmbH bei der Vermietung/Verpachtung ihrer Hallen hoheitliche Aufgaben wahrnähme und dabei eine Monopolstellung inne hätte. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht gegeben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2007
Quelle: ra-online, LG Oldenburg
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Dokument-Nr. 5062
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