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Eine Gemeinde, die ihren Mehrzweckraum für Parteiveranstaltungen zur Verfügung stellt, muss auch der NPD diesen Raum zur Verfügung stellen. Alle nicht verbotenen Parteien müsse gleichbehandelt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Potsdam entschieden.
Die Gemeinde Mühlenbecker Land hatte dem NPD-Landesverband Brandenburg am 28. März 2008 die Genehmigung für die Benutzung eines gemeindlichen Mehrzweckraumes für den Abend des 29. Mai 2008 erteilt und darüber hinaus einen entsprechenden Mietvertrag mit der NPD abgeschlossen. Unter dem 24. April 2008 widerrief die Gemeinde die Genehmigung und kündigte den Mietvertrag. Anfang Mai genehmigte sie einem anderen Nutzungswilligen die Nutzung des Mehrzweckraumes an dem betreffenden Abend.
Das Verwaltungsgericht Potsdam die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs der NPD gegen den Widerruf der ihr erteilten Benutzungsgenehmigung wiederhergestellt. Danach "lebt" die der NPD erteilte Benutzungsgenehmigung praktisch wieder "auf".
Die zwischenzeitlich erteilte anderweitige Benutzungsgenehmigung beseitige das Interesse der NPD an der ihr erteilten Benutzungsgenehmigung nicht, weil nicht ausgeschlossen sei, dass die Gemeinde die anderweitige Benutzungsgenehmigung wieder rückgängig machen könne. Der Widerruf der zu Gunsten der NPD erteilten Benutzungsgenehmigung sei weder offensichtlich noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Er werde unter anderem nicht von der politischen Ausrichtung der NPD getragen. Soweit die Gemeinde Mühlenbecker Land Gemeinderäumlichkeiten für Parteiveranstaltungen zur Verfügung stelle, müsse sie vielmehr alle nicht verbotenen Parteien gleichbehandeln. Etwaigen gewalttätigen Gegendemonstrationen müsse, soweit sie überhaupt drohten, in erster Linie die Polizei begegnen.
Die NPD hat nicht nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs, sondern zusätzlich auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, durch die schon jetzt ihr tatsächlicher Zugang zu dem Raum am fraglichen Abend sichergestellt werden soll. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mangels Anordnungsgrundes zurückgewiesen. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Gemeinde sich nach Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs rechtsuntreu verhalten werde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2008
Quelle: ra-online, VG Potsdam
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Dokument-Nr. 6108
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