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Ein von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellter Führerscheine ist grundsätzlich ohne jede Formalität anzuerkennen. Von diesem Grundsatz ist nur dann abzuweichen, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der so genannten Wohnsitzvoraussetzungen ausgestellt worden ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall war der Klägerin im Jahr 2000 in
Im Jahr 2005 forderte die zuständige deutsche
Eine gegen diesen Bescheid erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht führte unter anderem aus, dass die polnische Fahrerlaubnis von der deutschen Behörde nicht anzuerkennen gewesen sei, da nicht nachgewiesen sei, dass die Klägerin im Jahr 2004 185 Tage ihren Wohnsitz in
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt der Klage stattgeben und den Bescheid aufgehoben. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellten Führerscheine grundsätzlich ohne jede Formalität anzuerkennen seien. Von diesem Grundsatz könne nur unter engen Voraussetzungen abgewichen werden, so u. a. dann, wenn der neue
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Magdeburg/ra-online
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Dokument-Nr. 13479
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