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Ist in einem ausländischen EU-Führerschein ein deutscher Wohnsitz eingetragen, muss die ausländische EU-Fahrerlaubnis in Deutschland nicht anerkannt werden. Auf die Frage, ob dem Inhaber vorher in Deutschland eine Fahrerlaubnis entzogen worden ist, kommt es nicht an. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Autofahrerin aus Franken 2006 in Tschechien die PKW-Fahrerlaubnis erworben. Als Wohnsitz war auf dem tschechischen
In der Berufungsinstanz hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorgelegt, ob allein schon der aus dem
In seiner Entscheidung hat der EuGH die restriktive Position des Freistaates Bayern bestätigt. Dies hatte sich schon in der mündlichen Verhandlung vom Februar 2011 in Luxemburg angedeutet, in der der Freistaat Bayern von der Landesanwaltschaft vertreten worden war. Auch der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof hat den bayerischen Standpunkt in seinem Schlussantrag vom März 2011 unterstützt. In seiner Entscheidung unterstreicht der EuGH die Bedeutung des Wohnsitzes als Voraussetzung für die Führerscheinausstellung. Er diene der Bekämpfung von „Führerscheintourismus“ und sei unerlässlich für die Erhaltung der Verkehrssicherheit. Nur die Führerscheinbehörde am Wohnsitz könne prüfen, ob die von der EU-Führerscheinrichtlinie aufgestellten Erteilungsvoraussetzungen gegeben sind.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2011
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online
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Dokument-Nr. 11831
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