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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.07.2013
1 L 58/13 -

Widerruf der Approbation als Zahnarzt nach Ziehen von 20 Zähnen ohne Einwilligung des Patienten rechtmäßig

Entzug der Approbation wegen Berufsunwürdigkeit rechtskräftig bestätigt

Einem Zahnarzt, der einem Patienten ohne dessen Einwilligung unter Vollnarkose 20 Zähne zieht, darf die Approbation entzogen werden. Die entschied das Ober­verwaltungs­gericht Sachsen-Anhalt und erklärte den Widerruf der erteilten Approbation als Zahnarztes wegen Berufsunwürdigkeit für rechtskräftig.

Im zugrunde liegenden Streitfall war ein Zahnarzt wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt worden, nachdem er einem Patienten, ohne dessen Einwilligung eingeholt zu haben, unter Vollnarkose ohne ausreichenden Befund zwanzig Zähne gezogen hatte. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt widerrief daraufhin die Approbation als Zahnarzt.

Widerruf der Approbation als Zahnarzt wegen Berufsunwürdigkeit rechtskräftig bestätigt

Die dagegen von dem Zahnarzt vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat den Widerruf der erteilten Approbation als Zahnarzt wegen Berufsunwürdigkeit nun rechtskräftig bestätigt.

Für Wiedererlangung der Berufswürdigkeit erforderliche beanstandungsfreie Lebensführung nicht erkennbar

Maßgeblich für die Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen sei vorliegend die Sach- und Rechtslage bei Erlass des streitgegenständlichen Widerrufsbescheides. Seit Begehung des strafrechtlich durch das Amtsgericht Stendal abgeurteilten Verfahrens wegen vorsätzlicher Körperverletzung im Jahr 2005 seien zwar bis zum Entzug der zahnärztlichen Approbation sechs Jahre vergangen. Dies stehe - so die Richter - der von dem Kläger erstrebten schnellen Wiedererteilung der Approbation nach § 7 a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde jedoch nicht entgegen. Die hierfür erforderliche Wiedererlangung der Berufswürdigkeit setze über die beanstandungsfreie Lebensführung hinaus regelmäßig einen - vorliegend nicht feststellbaren - längeren inneren Reifeprozess zur Kompensation der zu Tage getretenen charakterlichen Mängel voraus.

Gericht weist Einwand der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz zurück

Das Gericht wies zudem den Einwand des Zahnarztes zurück, dass ein einmaliger Verstoß gegen die persönliche ärztliche Behandlungspflicht im Hinblick auf die Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz unverhältnismäßig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe die Berufsunwürdigkeit des Klägers nicht nur auf die Betrachtung einzelner Vorkommnisse, sondern zudem auf eine Gesamtschau gestützt und die jeweiligen Vorfälle auch hinsichtlich ihrer kumulativen Auswirkungen gewürdigt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt/ra-online

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