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Kann eine Kindesmutter im Fall von Geschlechtsverkehr mit einem Unbekannten keine Angaben zur Identifizierung des Kindesvaters machen, obliegt es ihr, Nachforschungen zu dessen Person zeitnah nach Bekanntwerden der Schwangerschaft anzustellen. Unternimmt die Kindesmutter nicht das ihr Mögliche und Zumutbare, um die Person des Kindesvaters bestimmen zu können, so steht ihr kein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Im hier zu entscheidenden Fall gewährt das klagende Jobcenter zwei nichtehelich geborenen Zwillingen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SBG II – (sog. Hartz IV). Deren Mutter beantragte
Nach Belehrung über ihre
Daraufhin erhob das Jobcenter Klage mit dem Ziel, den beklagten Landkreis zur Bewilligung von
Ein Anspruch auf
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ ra-online
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Dokument-Nr. 26533
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