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Wirkt eine Kindesmutter bei der Ermittlung des Kindesvaters nicht oder nur unzureichend mit, so führt dies zum Ausschluss von Unterhaltsvorschussleistungen. Eine fehlende Mitwirkung liegt etwa darin, wenn die Kindesmutter nur detailarme und pauschale Angaben zum Verlauf der Zeugung macht. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2016 beantragte ein zweijähriges Kind, vertreten durch seine Mutter, Unterhaltsvorschussleistungen. Die
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies die Klage ab. Zur Begründung zog es die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur anonymen Samenspende heran. Danach besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen, wenn vor der Geburt des Kindes bewusst und gewollt eine Situation geschafft wird, in der die
Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies daher die Berufung des Kindes zurück. Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen bestehe nicht. Unzutreffend sei aber die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Fall einer durch einen "One-Night-Stand" herbeigeführten Schwangerschaft auf den Fall einer Schwangerschaft durch eine anonyme Samenspende anwendbar sei.
Anders als bei einer anonymen Samenspende habe die Frau bei einem Geschlechtsverkehr mit einem unbekannten Mann noch keine Kenntnis von der Schwangerschaft, so das Bundesverwaltungsgericht. Sie könne nicht wissen, dass es sich bei dem unbekannten Sexualpartner künftig um einen anderen Elternteil handelt und sie durch ihre Handlung faktisch auf jegliche Unterstützung durch diesen Elternteil verzichten wird. Es fehle das Bewusstsein, dass ein Rückgriff auf diesen Mann zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen nötig sein wird.
Das Kind sei aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs von Unterhaltsvorschussleistungen ausgeschlossen, weil seine Mutter nur unzureichend bei der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28652
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