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Ein Kind ohne rechtlichen Vater, das durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines anonymen Dritten gezeugt wurde, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Die dreijährige Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist durch
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass in einem solchen Fall Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht gewährt werden können. Das folge zwar nicht zwingend aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte, jedoch aus Sinn und Zweck dieses Gesetzes. Danach sei die staatliche Unterhaltsleistung nicht als verlorener Zuschuss gedacht. Sie diene vielmehr dazu, den alleinerziehenden Elternteil bei Verfolgung und Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil zu entlasten. Es müsse der öffentlichen Hand daher möglich sein, den “anderen Elternteil“ zur Erstattung dieser Sozialleistung zu verpflichten. Bei der Zeugung eines Kindes mittels der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 13525
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