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Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat der Klage einer allein erziehenden Mutter wegen Rückforderung eines geleisteten Unterhaltsvorschusses stattgegeben.
Der Sohn der Klägerin wurde am 14.02.2002 geboren. Zu dieser Zeit war die Klägerin noch verheiratet. Der leibliche Vater des Kindes war aber nicht der Ehemann. Auf Anraten des Sozialamtes stellte die Klägerin im April 2002 einen Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Hierzu füllte sie mit der Hilfe einer Sachbearbeiterin des beklagten Landkreises ein Formblatt aus, auf dem als Vater des Kindes der Ehemann der Klägerin eingetragen wurde. Mit Bescheid vom 22.05.2002 bewilligte der Landkreis daraufhin Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Zeit ab dem 14.2.2002. Am 01.03.2003 zog die Klägerin mit dem leiblichen Vater des Kindes in eine Wohnung. Im Februar 2004 wurde ihre Ehe geschieden. In dem Scheidungsurteil des Amtsgerichts vom 14.5.2004 wurde festgestellt, dass der frühere Ehemann der Klägerin nicht der Vater ihres Kindes ist. Eine Mitteilung an den Landkreis über diese Ereignisse erfolgte durch die Klägerin nicht. Am 09.12.2004 erkannte der leibliche Vater des Kindes seine Vaterschaft an. Nachdem der Landkreis Ende November 2004 durch das Amtsgericht von der rechtskräftigen Anfechtung der Vaterschaft des Ehemannes der Klägerin informiert worden war, wurden die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz eingestellt. Zudem forderte der Landkreis von der Klägerin mit Bescheid vom 07.02.2005 die im Zeitraum vom 01.03.2003 bis zum 30.11.2004 gewährten Leistungen in Höhe von 2518 € zurück. In der Begründung heißt es, in dem Zeitraum, in dem die Klägerin mit dem Vater des Kindes zusammengelebt habe, hätten die Voraussetzungen für Unterhaltsvorschussleistungen nicht vorgelegen. Hiergegen erhob die Klägerin am 19.5.2005 erfolgreich Klage.
Die 9. Kammer führte aus:
Die in der Zeit vom 01.3.2003 bis zum 30.11.2004 gewährten Unterhaltsvorschussleistungen könnten nicht zurückgefordert werden. Zwar bestehe ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, mit dem anderen Elternteil zusammenlebe. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Durch die Gründung eines gemeinsamen Hausstandes zwischen der Klägerin und dem leiblichen Vater des Kindes sei der Anspruch auf Unterhaltsleistungen nicht entfallen. Die Klägerin sei nämlich nicht mit dem "anderen Elternteil" zusammengezogen. Da das Kind geboren worden sei, als die Ehe der Klägerin mit ihrem Ehemann noch bestanden habe, sei damals der Ehemann nach § 1592 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - im Sinne des Gesetzes der Vater gewesen. Es komme hier nicht auf die biologische Vaterschaft, sondern ausschließlich auf die gesetzliche Vaterschaft an. In dem rechtskräftigen Scheidungsurteil des Amtsgerichts vom 14.05.2004 sei zwar später festgestellt worden, dass der frühere Ehemann der Klägerin nicht der Vater ihres Kindes sei. Der leibliche Vater sei dadurch aber nicht sofort zum gesetzlichen Vater des Kindes geworden. Gesetzlicher Vater des Kindes sei der leibliche Vater nach § 1592 Nr. 2 BGB erst am 09.12.2004 geworden, als er seine Vaterschaft förmlich anerkannt habe. Die Rechtswirkungen der Anerkennung der Vaterschaft bzw. einer gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft wie hier könnten erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam werde. Damit komme es auch nicht auf die Frage an, ob die Klägerin bei der Antragstellung falsche Angaben gemacht habe oder das Zusammenziehen mit dem Vater pflichtwidrig verschwiegen habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 25.01.2007
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Dokument-Nr. 3736
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