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Die Bundesrepublik Deutschland wurde verurteilt, einem Fuhrunternehmer einen im Jahr 2005 gezahlten Mautbetrag von 22,41 Euro zu erstatten. Das Gericht ist der Auffassung, dass es an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Mauterhebung fehle. Die Bundesregierung habe in der maßgeblichen Mauthöheverordnung die Höhe der für jeden gefahrenen Kilometer zu zahlenden Maut nicht sachgerecht geregelt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
In dem zugrunde liegenden Fall war der Senat bereits im Jahr 2009 mit dem Erstattungsbegehren des Klägers befasst. Mit Urteil vom 23. Juni 2009 hatte er die Auffassung vertreten, dass die seit dem 1. Januar 2005 geltende Lkw-Maut rechtlich nicht zu beanstanden sei: Der
Auf die Revision des Klägers hatte das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 04.08.2010 - BVerwG 9 C 6.09 und BVerwG 9 C 7.09 -). Hierzu hatte es ausgeführt: Nach § 3 des Autobahnmautgesetzes sei die Höhe der
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in diesem zurückverwiesenen Verfahren ergänzende Stellungnahmen der Gutachter eingeholt, auf deren im Jahr 2002 vor Einführung der LKW-Maut erstelltes "Wegekostengutachten" sich die
In der Urteilsbegründung führte das Gericht letztlich aus, dass die
Die hier für das Jahr 2005 maßgebliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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Dokument-Nr. 14466
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