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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.05.2009
2 LB 21/08 ? 2 LB 22/08 -

Mautpflicht gilt auch für ÖPNV

Freistellung der Fahrzeuge des öffentlichen Personannahverkehrs ist mit Vorschriften des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes nicht vereinbar

Auch Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) müssen Mautgebühren zahlen. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht für die Fahrzeuge des ÖPNV im Lübecker Herrentunnel entschieden.

Geklagt hatte die Lübeck-Travemünder Verkehrsgesellschaft, die von der Herrentunnel Lübeck GmbH & Co KG zur Zahlung von Mautgebühren herangezogen worden war.

Sockelbetrag sollte ÖPNV von Mautgebühren freistellen

Das Verwaltungsgericht hatte im November 2007 die Gebührenbescheide aufgehoben, da die Gebühren bereits vorab gezahlt worden seien und nicht ein zweites Mal erhoben werden dürften. Die Herrentunnel Lübeck GmbH & Co KG habe von der Hansestadt Lübeck einen Betrag in Höhe von 175 Millionen DM zur anteiligen Finanzierung des Tunnels erhalten. Nach einem zwischen der Herrentunnel Lübeck GmbH & Co KG und der Hansestadt Lübeck geschlossenen Konzessionsvertrag habe dieser sogenannte Sockelbetrag u.a. dazu dienen sollen, den ÖPNV von Mautgebühren freizustellen.

Gebühren müssen trotz bereits geleisteter Zahlung eines Sockelbetrages entrichtet werden

Das Oberverwaltungsgericht hat die Urteile des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Die Zahlung des Sockelbetrages stehe dem Erlass der Gebührenbescheide nicht entgegen. Die Hansestadt Lübeck und die Herrentunnel Lübeck GmbH & Co KG hätten in dem Konzessionsvertrag keine Vereinbarung über die Ablösung oder Vorauszahlung einer später entstehenden Gebührenschuld getroffen, sondern eine Freistellung der Fahrzeuge des ÖPNV von der Gebührenpflicht vereinbart. Eine solche Freistellung sei mit den Vorschriften des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes nicht vereinbar. Der Konzessionsvertrag sei daher aufgrund eines Verstoßes gegen die Gesetzesbindung bei der Abgabenerhebung nichtig, soweit in ihm die Befreiung der Fahrzeuge des ÖPNV von den Mautgebühren vereinbart worden sei. Die Gebührenschuld sei durch die Zahlung des Sockelbetrages nicht getilgt worden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Schleswig-Holstein vom 15.05.2009

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