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Ein Mautschuldner kann bei der manuellen Einbuchung oder der Interneteinbuchung nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums des Einbuchungsbelegs oder des ihm für die mautpflichtige Straßenbenutzung eingeräumten Zeitraums innerhalb von zwei Monaten die Erstattung entrichteter Maut verlangen, wenn die gebuchte Fahrt nachweislich nicht durchgeführt wurde. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren verlangte der Kläger die Erstattung von Autobahnmaut, die er für eine über das Internet irrtümlich gebuchte und nicht durchgeführte Fahrt mit seinem
Das Bundesverwaltungsgericht hat die beklagte Bundesrepublik Deutschland zur Erstattung der
Es sei nicht zu beanstanden, dass die LKW-Maut-Verordnung zur Verhinderung von Missbräuchen (Mautprellerei) und aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität während des Gültigkeitszeitraums der Einbuchung die Mautschuldner für eine Erstattung auf ein automatisiertes Verfahren über ein Terminal an der gebuchten Strecke verweist. Jedoch widerspreche es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums die entrichtete
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 11812
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