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Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der in der Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 31. August 2007 geltenden Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Autobahnmaut zur erneuten Entscheidung und weiteren Sachaufklärung an das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen.
In den zugrunde liegenden Fällen hatte der Kläger im Verfahren BVerwG 9 C 6.09 hatte Erstattung des von ihm für eine Fahrt im August 2005 entrichteten Mautbetrages von 22,43 Euro begehrt. Er sei nicht zur Zahlung der
Das Verwaltungsgericht Köln wies beide Klagen ab. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die beklagte Bundesrepublik Deutschland zur Rückerstattung überzahlter Mautbeträge von 0,02 Euro und 2,52 Euro verurteilt und die Berufungen der beiden Kläger im Übrigen zurückgewiesen. Die Klägerin im Verfahren BVerwG 9 C 7.09 hat hiergegen keine Revision eingelegt.
Auf die Revision des Klägers im Verfahren BVerwG 9 C 6.09 hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Nach § 3 des Autobahnmautgesetzes sei die Höhe der
Die in beiden Verfahren eingelegten Revisionen der beklagten Bundesrepublik Deutschland hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Beklagte sei im Ergebnis zu Recht zur Erstattung in geringem Umfang verurteilt worden, weil sie sich für die von ihr geübte Praxis der Auf- oder Abrundung der Länge der jeweils zurückgelegten Streckenabschnitte auf volle 100 m und der Mautbeträge auf volle Cent nicht auf eine Ermächtigungsgrundlage berufen könne. Ohne eine solche hätte stattdessen jeweils zugunsten der Mautschuldner abgerundet werden müssen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2010
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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