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Begeht der Träger eines Doktorgrades wissenschaftsbezogene Straftaten, darf ihm dieser Doktorgrad wegen des Fehlverhaltens wieder entzogen werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war im Jahre 1981 von der Beklagten, der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, zum Doktor der Erziehungswissenschaften (Dr. päd.) promoviert worden. Von 1992 an war er zunächst als Angestellter, später als Geschäftsführender Gesellschafter eines "Instituts für Wissenschaftsberatung" mit Sitz in Bergisch Gladbach tätig. Gegenstand der Tätigkeit des Instituts war im Wesentlichen die Beratung von Promotionswilligen und die Vermittlung von Promotionsmöglichkeiten gegen Zahlung eines Geldbetrages von in der Regel um 20.000 Euro. Für die Annahme und Betreuung von Promotionskandidaten zahlte das Institut Lehrstuhlinhabern verschiedener Universitäten ein Honorar, obwohl die Betreuung von Doktoranden zu deren dienstlichen Aufgaben gehörte.
Aufgrund der Zahlungen an einen Professor der Leibniz Universität Hannover verurteilte das Landgericht Hildesheim den Kläger wegen
Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Köln ebenso ohne Erfolg wie nunmehr die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Nach Ansicht des Gerichts rechtfertigen die wissenschaftsbezogenen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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