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Ein rechtmäßig erworbener Doktorgrad kann nur unter sehr begrenzten Voraussetzungen wieder entzogen werden. Es reicht nicht, dass die Hochschule, die den Titel verliehen hat, im Nachhinein eine "Unwürdigkeit" im Sinn eines nachträglichen wissenschaftlichen Fehlverhaltens feststellt. Vielmehr gebietet das Grundgesetz eine restriktive Auslegung des Begriffs der "Unwürdigkeit". Danach setzt "Unwürdigkeit" eine von der Allgemeinheit besonders missbilligte, vorsätzliche und ehrenrührige Straftat voraus, die ein die durchschnittliche Straftat übersteigendes Unwerturteil enthält und zu einer tiefgreifenden Abwertung der Persönlichkeit führt.
Dem vom Verwaltungsgericht Freiburg entschiedenen Verfahren liegt der sogenannte Fall "Schön" zugrunde. Der Kläger hatte als Physiker an der Universität Konstanz promoviert. Später ging er in die USA. Dort arbeitete er zwischen 1998 und 2002 an einer Forschungseinrichtung. In dieser Zeit war er an über 70 wissenschaftlichen Publikationen beteiligt, die in der Fachwelt teilweise als bahnbrechend gewürdigt wurden. Im Jahr 2001 veröffentlichte er im Schnitt alle 8 Tage einen Fachartikel. Später stellte sich jedoch heraus, dass er in einer Vielzahl der Publikationen wissenschaftliche Messdaten gefälscht hatte, also sich wissenschaftlichen Fehlverhaltens schuldig gemacht hat. Daraufhin wurde er fristlos entlassen.
Daraufhin entzog ihm die Universität Konstanz, an der er promoviert hatte, den 1998 verliehenen
Hiergegen wendete sich Kläger. Zum einen sei die Mitwirkung der anderen Autoren kaum gewürdigt worden. Zum anderen sei § 35 LHG aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht mehr haltbar. Der Begriff der "Würdigkeit" verstoße als zu weite und mehrdeutige Generalklausel gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Bestimmtheitsgebot. Sein Verhalten könne auch dessen ungeachtet nicht als unwürdig im Sinne dieser Vorschrift erachtet werden. Denn seine erfolgreiche Doktorarbeit, aufgrund der ihm der
Das Verwaltungsgericht Freiburg gab dem Kläger Recht und hob den Bescheid der Universität auf. Selbst unterstellt, dass § 35 LHG verfassungsgemäß sei, sei die von der Universität vorgenommene "wissenschaftsbezogene Auslegung" des Begriffs der Unwürdigkeit nicht zulässig. Eine solche Auslegung hätte zur Folge, dass nachträgliches
Eine solche enge Auslegung sei verfassungsrechtlich geboten. Denn die nachträgliche Entziehung eines akademischen Grades stelle für den Titelinhaber einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die
Im Fall des Klägers sei der nachträgliche
Zudem sei es so, dass die Autoren der wissenschaftlichen Publikationen in der Physik in Fachzeitschriften neben ihrem Namen niemals den
Ein rechtmäßig verliehener Doktorgrad kann von der Hochschule nicht gemäß § 35 Absatz 7 Satz 1 LHG nachträglich wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens des Titelinhabers entzogen werden. Der Begriff der "Unwürdigkeit" ist nicht wissenschaftsbezogen, sondern restriktiv in dem Sinne auszulegen, dass er nur erfüllt ist, wenn der Titelinhaber eine von der Allgemeinheit besonders missbilligte, vorsätzliche Straftat begangen hat, die ein besonderes Unwerturteil enthält.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2011
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Freiburg (vt/we)
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Dokument-Nr. 11678
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